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    <title>OPUS 4 Latest Documents RSS Feed</title>
    <description>Latest documents</description>
    <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/index/index/</link>
    <pubDate>Sun, 04 Mar 2012 17:00:56 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Sun, 04 Mar 2012 17:00:56 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Neues Schuldverschreibungsrecht und Altanleihen</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/24088</link>
      <description>Am 5. 8. 2009 ist das neue Schuldverschreibungsgesetz in Kraft getreten. Es lässt in
weitgehendem Umfang Umstrukturierungen einer Anleihe, z. B. Änderungen der Fälligkeit
oder der Zinshöhe, Schuldnersetzungen, debt equity swaps u. a. m., durch Mehrheitsbeschluss
der Gläubigerversammlung zu, wenn die Anleihebedingungen dies vorsehen (sog. Collective
Action Clauses; CAC). Vor Inkrafttreten des SchVG begebene Anleihen können ebenfalls
durch Mehrheitsbeschluss der Geltung des neuen SchVG unterstellt werden. Ausdrücklich
klargestellt ist dies für die – wenigen – Emissionen, auf die bereits das alte SchVG von 1899
anwendbar war. Im Folgenden wird dargelegt, dass dies nach der einschlägigen, allerdings
wenig glücklich formulierten Überleitungsvorschrift des § 24 SchVG 2009 auch für die
weitaus zahlreicheren Fälle gilt, in denen auf die Altanleihe zwar deutsches Sachrecht,
insbesondere die §§ 793 ff. BGB, nicht aber das alte SchVG von 1899 anzuwenden ist. Diese
Frage hat sowohl für Altanleihen privater Emittenten wie für umlaufende Anleihen
ausländischer Staaten größte Bedeutung.</description>
      <author>Theodor Baums; Roland Schmidtbleicher</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/24088</guid>
      <pubDate>Tue, 03 Apr 2012 17:00:56 +0200</pubDate>
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      <title>Anfechtungsklagen und Freigabeverfahren : eine empirische Studie</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23454</link>
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      <author>Theodor Baums; Florian Drinhausen; Astrid Keinath</author>
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      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23454</guid>
      <pubDate>Thu, 01 Dec 2011 00:00:00 +0100</pubDate>
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      <title>Report of the Reflection Group On the Future of EU Company Law</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/21838</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
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      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/21838</guid>
      <pubDate>Thu, 16 Jun 2011 10:22:34 +0200</pubDate>
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      <title>Agio und sonstige Zuzahlungen im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20995</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20995</guid>
      <pubDate>Wed, 23 Feb 2011 16:43:35 +0100</pubDate>
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      <title>Eigenkapital: Begriff, Aufgaben, Sicherung</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20884</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20884</guid>
      <pubDate>Mon, 14 Feb 2011 10:55:36 +0100</pubDate>
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      <title>Low Balling, Creeping in und deutsches Übernahmerecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20383</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20383</guid>
      <pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:35:18 +0100</pubDate>
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      <title>Das preußische Schuldverschreibungsgesetz von 1833</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20185</link>
      <description>Das vergangene Jahr hat uns ein neues Schuldverschreibungsgesetz beschert. Dadurch wurde das alte „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen“ vom 14. 12. 1899 abgelöst, dem praktisch keine große Bedeutung zukam. Einen Vorläufer haben diese Gesetze im preußischen Schuldverschreibungsgesetz, das Friedrich Wilhelm III. am 17. 6. 1833 für die preußische Monarchie in Kraft gesetzt hat. Dieses Gesetz, das bisher selbst in historischen Darstellungen des Schuldverschreibungsrechts kaum gewürdigt wird, ist aus mehreren Gründen von Interesse. Zum einen hatte die zeitgenössische Geldtheorie die Bedeutung des Papiergeldes und die angemessene Rolle des Staates bei der Schöpfung von Papiergeld und der Kontrolle der Geldmenge noch nicht erfaßt. Verschiedene Konzepte wurden erörtert und waren auch in der Praxis der Staaten anzutreffen. Noten privater Zettelbanken waren ebenso im Umlauf wie staatliche Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen ohne und mit Gold- oder Silberdeckung. Mit dem Schuldverschreibungsgesetz von 1833 unterwarf Preußen die Emission von Schuldverschreibungen einschließlich der Noten privater Banken einer Genehmigungspflicht. Parallel hierzu findet sich eine auf wenige Einzelfälle beschränkte Bewilligung an „staatsnahe“ Banken, Banknoten auszugeben, die von staatlichen Stellen als Zahlungsmittel angenommen werden oder mit denen Steuerschulden beglichen werden mußten. Mit diesen parallelen Maßnahmen hat die Staatsführung Preußens im Vormärz den in der Literatur debattierten und politisch vielfach befürworteten Weg eines Wettbewerbs privater Papiergeldemittenten („Zettelbanken“) verworfen. Letzten Endes hat sie sich damit das Emissionsmonopol nicht nur für Metallgeld, sondern auch für Papiergeld und die Steuerung der Geldmenge aus papiergeldähnlichen privaten Banknoten gesichert. Ein weiterer leitender Gesichtspunkt bei der Abfassung des Schuldverschreibungsgesetzes war die Lenkung des privaten Anlagekapitals. Preußen wollte im Wettbewerb mit ausländischen Staaten um anlagesuchendes Kapital nicht ins Hintertreffen geraten und unterstellte deshalb auch die Emission und den Umlauf ausländischer Schuldverschreibungen im Inland der Genehmigungspflicht. Schließlich enthält das Schuldverschreibungsgesetz von 1833 auch privatrechtliche Vorschriften zum Schutz der Investoren. Obwohl seit langem Inhaberpapiere im Umlauf waren und sich auch das preußische ALR von 1794 mit Einzelfragen der Übertragung solcher Papiere, ihrer Vindikation, Amortisation und Funktion als Zahlungsmittel befaßt hatte,5 war bis dahin kein konsistentes Konzept entwickelt worden, das eine überzeugende und bruchfreie Lösung der praktisch auftretenden Fragen zur Rechtsstellung der Beteiligten – Aussteller, erster Nehmer und spätere Investoren – gestattet hätte. Auch das Schuldverschreibungsgesetz von 1833 stellt insoweit nur eine weitere Zwischenetappe dar, die in der Entwicklung dieser Finanzierungsinstrumente erreicht wurde. Die vorliegende Studie versucht, die angedeuteten Linien nachzuzeichnen.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20185</guid>
      <pubDate>Fri, 05 Nov 2010 14:37:26 +0100</pubDate>
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      <title>Managerhaftung und Verjährungsfrist</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7899</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7899</guid>
      <pubDate>Thu, 19 Aug 2010 15:35:17 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Risiko und Risikosteuerung im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7898</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7898</guid>
      <pubDate>Thu, 19 Aug 2010 15:32:48 +0200</pubDate>
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    <item>
      <title>The electronic exchange of information and respect for private life, banking secrecy and the free internal market</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7525</link>
      <description>The purpose of this essay is to assess the automatic exchange of information as described in EU Directive 2003/48 of 3 June 2003 on taxation of savings income in the form of interest payments with regard to the fundamental right of the individual to a private life, to banking secrecy and the freedoms on which the European internal market is based. The assessment reveals the conflicts of interests and values involved in the holding by banks (particularly those offering private banking services) of increasingly extensive, detailed and intimate information about their clients and in the automatic processing of that information by ever more powerful and sophisticated systems. Banking secrecy plays an essential role in protecting clients against the dangers which the disclosure of such information without their permission might produce. Banking secrecy exists not only in Luxembourg but also in many other European countries, and in Germany and France in particular it is not very different from the system applying in Luxembourg. While the French and German tax authorities do have some investigative powers not enjoyed by their Luxembourg counterparts, those powers are strictly circumscribed and cannot rely on the electronic exchange of information set out in EU Directive 2003/48/EC. While banking secrecy is totally incompatible with the electronic exchange of information, the core question is whether the latter can be reconciled with the respect for private life. In a Europe that sets itself up as the cradle of human rights, the general and en-masse exchange of private information cannot provide adequate and sufficient guarantees that the information exchanged will not be misused. The amount of interference in private life is clearly out of proportion to the public interest involved and is contrary to sub-section 2, article 8 of the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and to articles 7 and 8 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union. Since the automatic exchange of information at least potentially risks restricting the free flow of capital among Member States and discouraging the use of transborder banking services, its compliance with the fundamental principles of the internal market also needs to be closely examined. The restrictions imposed by such exchange very probably go beyond the limits within which the free movement of capital and services is possible. The European Court of Justice has found that there is no proportionality if the measures supposedly undertaken in the general interest are actually based on a general presumption of tax evasion or tax fraud. However, it would be true to say that the ECJ does not always examine the tax restrictions placed on the free movement of capital particularly thoroughly to ensure that they are necessary or proportionate. The economic effectiveness of the automatic exchange of information is far from being proved and involves significant cost to the banks providing the information and to the tax authorities using it. To date the system does not appear to have produced any significant new tax revenue nor does it prevent the continuing outflow of capital from Europe. Yet withholding at source, which respects individual and economic freedoms, does generate tax revenue that is cost-free to the State. Exchange of information on request in justified cases using the OECD Tax Convention on Income and Capital model does also fight tax fraud while at the same time providing citizens with the guarantees required to ensure their private lives are respected. A combination of these two systems - withholding at source and exchange of information on request in justified cases - would create the proper balance between the public and private interest that the automatic exchange of information cannot provide.</description>
      <author>Theodor Baums; Thierry Bonneau; André Prüm</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7525</guid>
      <pubDate>Fri, 26 Feb 2010 09:30:36 +0100</pubDate>
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      <title>Die Unabhängigkeit des Vergütungsberaters</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7384</link>
      <description>Der Deutsche Corporate Governance – Kodex empfiehlt seit seiner jüngsten Änderung im Juni 2009, dass der Aufsichtsrat auf die „Unabhängigkeit“ eines von ihm herangezogenen externen Vergütungsberaters achten soll. Dieses Unabhängigkeitserfordernis wirft mehrere Fragen auf, denen im Folgenden nachgegangen werden soll. Außerdem entwickelt der Beitrag Vorschläge, wie Aufsichtsrat und Vergütungsberater verfahren sollten, um der Empfehlung des Corporate Governance-Kodex zu genügen.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7384</guid>
      <pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:15:32 +0100</pubDate>
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      <title>Rechtsfragen der Bewertung bei Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6636</link>
      <description>A. Einleitung B. Börsenbewertung und Ertragswertverfahren bei der Verschmelzung börsennotierter Gesellschaften I. Grundsatz: Normadäquate (anlaßadäquate) Unternehmensbewertung II. Ausgleich und zu kompensierende Nachteile für die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft 1. Fungibilitätsverlust 2. Grundlagenänderung; Kursabschlag wegen negativer Synergien 3. Quotenminderung 4. Unter- und Überbewertung; Vermögensverwässerung III. Kein genereller Vorrang der Börsenbewertung bei Ermittlung des Umtauschverhältnisses 1. Auslegung 2. Generelle Einwände gegen die Ertragswertmethode 3. Eignung von Börsenkursen für die Unternehmensbewertung IV. Zusammenfassung C. Wahl der Bewertungsmethode bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Die Entscheidungen in den Fällen DAT/Altana und Moto Meter AG 2. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte 3. Die Auffassungen in der Literatur 4. Stellungnahme III. Pflichten des Vorstands bei der Wahl der Bewertungsmethode 1. Pflicht zur Vereinbarung eines „angemessenen“ Umtauschverhältnisses 2. Gewährleistungen der „Angemessenheit“ 3. Die Pflicht zur Wahl einer geeigneten Bewertungsmethode 4. Die Anwendung der ausgewählten Bewertungsmethode 5. Behandlung von Divergenzen zwischen Ertragswert- und Börsenwertrelation 6. Anhang: Börsenkurse als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Spruchverfahren IV. Zusammenfassung D. Bewertungsmethoden und gerichtliche Kontrolle bei konzerninternen Verschmelzungen I. Allgemeines II. Die Bedeutung der Rechtsprechung des BVerfG 1. Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur 2. Keine Bindung der Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG 3. Möglichkeit differenzierender, verfassungskonformer Auslegung der §§ 4 ff UmwG? 4. Sachgründe für die Übertragung der Börsenkursrechtsprechung des BVerfG auf upstream mergers 5. Einwände und Stellungnahme 6. Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten der Aktionäre der übertragenden Gesellschaft? 7. Die Bedeutung des Börsenwerts als Untergrenze III. Zusammenfassung</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6636</guid>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2009 16:31:42 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Entwurf einer Regelung zur Mitbestimmungsvereinbarung sowie zur Größe des mitbestimmten Aufsichtsrats</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6635</link>
      <description>Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gestattet es bekanntlich, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Wege einer Vereinbarungslösung zu regeln und die Größe des Aufsichtsrats zu reduzieren. Zahlreiche deutsche Unternehmen haben aus diesem Grund die Rechtsform der AG verlassen und diejenige der SE gewählt. Um dieser „Flucht aus der AG” zu begegnen, hat der aus sieben unabhängigen Hochschullehrern bestehende Arbeitskreis „Unternehmerische Mitbestimmung” einen Gesetzesvorschlag entwickelt, der eine Verhandlungslösung auch für die AG und die GmbH zulässt und eine arbeitsfähige Aufsichtsratsgröße vorsieht. Der im Folgenden abgedruckte Vorschlag ist in ZIP/Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2009, S. 885 ff veröffentlicht.</description>
      <author>Gregor Bachmann; Theodor Baums; Mathias Habersack; Martin Henssler; Marcus Lutter; Hartmut Oetker; Peter Ulmer</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6635</guid>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2009 16:18:17 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Der Eintragungsstopp bei Namensaktien</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6419</link>
      <description/>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6419</guid>
      <pubDate>Thu, 30 Apr 2009 14:23:01 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Anschleichen an Übernahmeziele mittels Cash Settled Equity Derivaten : ein Regelungsvorschlag</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6239</link>
      <description>Noch ist das Risikobegrenzungsgesetz, das unter anderem neue Meldepflichten in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) einführt, nicht vollständig in Kraft getreten. Gleichwohl wird bereits angesichts aktueller Entwicklungen auf dem internationalen und deutschen Übernahmemarkt in Artikeln der Fachpresse und im kapitalmarktrechtlichen Schrifttum die erneute Überarbeitung des wertpapierhandels- und wertpapierübernahmerechtlichen Meldesystems gefordert. Diese Forderung ist berechtigt. Denn im Risikobegrenzungsgesetz, dem zeitlich letzten Versuch des Gesetzgebers, die Transparenz des Wertpapierhandels zu erhöhen, konnte die Chance nicht genutzt werden, das wertpapierhandelsrechtliche Meldesystem an eine neuere Praxis auf den Finanzmärkten anzupassen.</description>
      <author>Theodor Baums; Maike Sauter</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/6239</guid>
      <pubDate>Tue, 10 Mar 2009 15:47:12 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung nach dem Referentenentwuf eines neuen Schuldverschreibungsgesetzes</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5819</link>
      <description>In meinem Vortrag habe ich mich mit den eher technischen Bestimmungen des Referentenentwurfs des Schuldverschreibungsgesetzes zu den Anforderungen an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung und vor allem mit ihrer gerichtlichen Kontrolle zu befassen. Diese technischen Fragen lassen sich freilich nicht ganz von den Fragen trennen, die Gegenstand der Referate zu den Befugnissen der Gläubigerversammlung und zu den Anleihebedingungen sind. Ich werde mir also gewisse Grenzüberschreitungen insbesondere auf die Gebiete der zu diesen Themen speziell vorgesehenen Referate zuschulden kommen lassen und bitte hierfür schon jetzt um Nachsicht. Mit Anmerkungen versehene Fassung eines Vortrags auf dem Seminar des Deutschen Aktieninstituts „Die Novellierung des Schuldverschreibungsrechts“ am 16. 9. 2008. Die Vortragsform ist beibehalten.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5819</guid>
      <pubDate>Wed, 24 Sep 2008 09:06:36 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Zur monistischen Verfassung der deutschen Aktiengesellschaft : Überlegungen de lege ferenda</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5751</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5751</guid>
      <pubDate>Fri, 08 Aug 2008 09:53:42 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Rücklagenbildung und Gewinnausschüttung im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5750</link>
      <description>Im Normalfall, in dem Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellen (vgl. § 172 AktG), können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in „andere Gewinnrücklagen“1 einstellen (§ 58 Abs. 2 S. 1 AktG). Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen; allerdings darf die Verwaltung aufgrund einer solchen Satzungsbestimmung keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden (§ 58 Abs. 2 S. 2, 3 AktG). Nach § 58 Abs. 3 AktG kann die Hauptversammlung sodann in ihrem Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. § 174 AktG) weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Im Folgenden werden nach einer Sichtung wirtschaftswissenschaftlicher Erwägungen zu Thesaurierung und Ausschüttung (unten II.) die Pflichten und die Kontrolle der Entscheidungen über die Gewinnverwendung von Vorstand und Aufsichtsrat einerseits (unten III.) und der Hauptversammlung andererseits (unten IV.) erörtert. V. faßt die Ergebnisse zusammen. Die besonderen Rechtsfragen, die sich bei Rücklagenbildung in abhängigen Gesellschaften ergeben, werden nicht behandelt.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/5750</guid>
      <pubDate>Fri, 08 Aug 2008 09:51:29 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>"Lois modèles" européennes en droit des sociétés</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/146</link>
      <description>Sur initiative du Professeur Paul Krüger Andersen, Danemark, et de l’auteur du présent article1, les 27 et 28 septembre 2007 a eu lieu au Danemark la première réunion d’une commission qui s’est fixé comme objectif la conception d’un European Model Company Law Act (EMCLA). Le projet sera décrit dans ce qui suit. Il ne vise ni l’harmonisation impérative des droits des sociétés nationaux ni la création d’une forme supplémentaire de société européenne. Le but est d’élaborer des normes modèles pour les sociétés de capitaux, dans un premier temps pour la société anonyme, qui pourraient être reprises tout ou en partie par les législateurs nationaux. Le projet doit donc être conçu comme une alternative ou un complément aux instruments existants d’harmonisation légale au niveau communautaire (II.). Il convient par la suite de décrire l’expérience américaine avec de telles « lois modèles » en matière de droit des sociétés (III.). Enfin une ébauche des problèmes spécifiques auxquels se heurtera le EMCLA sera faite tandis que seront exposés la composition et le plan de travail de la commission (IV.).</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/146</guid>
      <pubDate>Thu, 27 Mar 2008 11:25:39 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>The European Model Company Law Act project</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/145</link>
      <description>On 27 and 28 September 2007, a commission formed on the initiative of the authors held its first meeting in Aarhus, Denmark to deliberate on its goal of drafting a "European Model Company Law Act" (EMCLA). This project, outlined in the following pages, aims neither to force a mandatory harmonization of national company law nor to create a further, European corporate form. The goal is rather to draft model rules for a corporation that national legislatures would be free to adopt in whole or in part. Thus, the project is thought as an alternative and supplement to the existing EU instruments for the convergence of company law. The present EU instruments, their prerequisites and limits will be discussed in more detail in Part II, below. Part III will examine the US experience with such "model acts" in the area of company law. Part IV will then conclude by discussing several topics concerning the content of an EMCLA, introducing the members of the EMCLA Working Group, and explaining the Group's preliminary working plan.</description>
      <author>Theodor Baums; Paul Krüger Andersen</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/145</guid>
      <pubDate>Thu, 27 Mar 2008 11:22:01 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Europäische Modellgesetze im Gesellschaftsrecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/142</link>
      <description>Am 27. und 28. September des vergangenen Jahres hat auf Initiative von Prof. Paul Krüger Andersen, Dänemark,1 und des Verfassers in Aarhus/Dänemark das erste Treffen der Arbeitsgruppe stattgefunden, die sich zum Ziel gesetzt hat, einen „European Model Company Law Act“ (EMCLA) zu entwickeln. Dieses Projekt soll im Folgenden vorgestellt werden. Es zielt weder auf eine zwingende Harmonisierung der nationalen Gesellschaftsrechte noch auf die Schaffung einer weiteren europäischen Gesellschaftsform ab. Ziel ist vielmehr, Modellregeln für eine Kapitalgesellschaft, zunächst die Aktiengesellschaft, zu entwerfen, die von den nationalen Gesetzgebern ganz oder zum Teil übernommen werden können. Damit tritt das Vorhaben als Alternative und Ergänzung neben die vorhandenen Instrumente der Gesellschaftsrechtsangleichung in der Europäischen Union. Darauf ist im Folgenden zunächst einzugehen (II.). Ein weiterer Abschnitt weist auf die US-amerikanischen Erfahrungen mit solchen einheitlichen „Modellgesetzen“ im Bereich des Gesellschaftsrechts hin (III.). Der letzte Teil spricht dann ausgewählte Einzelprobleme an, die sich bei der Entwicklung eines EMCLA ergeben, stellt die Arbeitsgruppe vor und erläutert ihren vorläufigen Arbeitsplan (IV.).</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/142</guid>
      <pubDate>Thu, 27 Mar 2008 11:15:00 +0100</pubDate>
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      <title>Weitere Reform des Rechts der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/405</link>
      <description>I. Einführung Der Gesetzgeber hat mit dem am 1. 11. 2005 in Kraft getretenen „Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)“ eine Reform der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen im Aktienrecht eingeleitet. Diese Reform verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele: Erstens, die beklagten Gesellschaften sollen leichter und schneller als bisher die Eintragung angefochtener Beschlüsse ins Handelsregister erwirken können, wenn dem keine schwerwiegenden Bedenken entgegenstehen. Zweitens, die funktionswidrige Verwendung der Anfechtungsklage und mißbräuchliche Klagen sollen weiter zurückgedrängt, und die nachteilige Entwicklung eines „Klagegewerbes“ soll eingedämmt werden. Drittens, Qualität und Geschwindigkeit landgerichtlicher Entscheidungen in Beschlußmängelprozessen sollen verbessert werden. Eine empirische Studie zu den Auswirkungen des UMAG in der Unternehmens- und Gerichtspraxis in diesem Bereich hat ergeben, daß der Gesetzgeber wichtige Schritte unternommen hat, daß aber nicht alle Ziele erreicht werden konnten, sondern weiterer dringlicher Reformbedarf besteht, der sich im Wesentlichen erst in jüngerer Zeit, nach dem Abschluß der Beratungen zum UMAG, entwickelt und gezeigt hat. Das Bundesministerium der Justiz hat inzwischen angekündigt, daß weitere gesetzliche Maßnahmen vor allem gegen die zunehmende Flut von Beschlußmängelklagen durch Berufskläger erwogen werden sollen. Die nachstehenden Überlegungen wollen zu dieser Diskussion beitragen. Dabei bleiben die – zwar in engem Zusammenhang hiermit stehenden, gleichwohl Spezialfragen betreffenden – Vorschläge des Handelsrechtsausschusses des DAV zur Ausweitung des Spruchverfahrens bei Umwandlung und Sachkapitalerhöhung hier ausgeklammert. ... VII. Zusammenfassung 1. Es sind weitere gesetzliche Maßnahmen gegen die zunehmende Anzahl von Beschlußmängelklagen durch Berufskläger erforderlich. 2. Gegen das Erfordernis eines pauschalen Mindestanteilsbesitzes als Voraussetzung der Anfechtungsklage bestehen rechtliche und praktische Bedenken. 3. Das Freigabeverfahren sollte umgestaltet werden: Bei den materiellen Freigabevoraussetzungen sollte die sog. Interessenabwägungsklausel im Gesetz entsprechend der Regierungsbegründung zum UMAG gefaßt werden, so daß im praktischen Ergebnis die Eintragung eines angefochtenen strukturändernden Beschlusses in aller Regel vorzunehmen ist, wenn nicht im Einzelfall die Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzung dies ausschließt. Das Freigabeverfahren sollte ferner auf eine Instanz beschränkt werden; hierfür sollte die ausschließliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte vorgesehen werden. 4. Die Anreize für Aktionäre, Anfechtungsklagen zu erheben, um sich nicht den Nachteilen - insbesondere der überlangen Dauer - eines Spruchverfahrens aussetzen zu müssen, sollten beseitigt werden.</description>
      <author>Theodor Baums; Florian Drinhausen</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/405</guid>
      <pubDate>Fri, 26 Oct 2007 16:40:11 +0200</pubDate>
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      <title>Zur Deregulierung des Depotstimmrechts</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1111</link>
      <description>Der DSGV hat, mit Unterstützung weiterer Verbände, einen Vorstoß zur Deregulierung des Depotstimmrechts vorgelegt. Erteilt der Aktionär dem Depotinstitut keine Weisung, wie dieses in der HV abstimmen soll, dann soll es künftig verpflichtet sein, den Vorschlägen der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) zu folgen, sofern ihm hierfür eine entsprechende Dauervollmacht des Aktionärs vorliegt. Dem Vorschlag sollte in seiner gegenwärtigen Form nicht gefolgt werden. Er würde voraussichtlich nicht zu einer maßgeblichen Erhöhung der Präsenzen führen. Rechtspolitisch bedenklich erscheint, daß die Depotinstitute sich verpflichten, auf der Basis einer Dauervollmacht mit einer u.U. in den Geschäftsbedingungen versteckten generellen Weisung unbesehen den Verwaltungsvorschlägen zu folgen. Richtig am Vorstoß der Verbände erscheint aber, daß künftig darauf verzichtet werden sollte, daß jedes Depotinstitut, das Stimmrechte von Aktionären vertreten will, entweder selbst Abstimmungsvorschläge erarbeiten oder die Vorschläge eines Zentralinstituts oder Stimmrechtsberaters kostenintensiv prüfen muß. Vielmehr sollte der Gesetzgeber den Depotinstituten ermöglichen, ohne eigene Prüfungspflicht im Vollmachtsformular neben den Vorschlägen der Verwaltung auf die Abstimmungsvorschläge einer anerkannten Aktionärsvereinigung oder eines unabhängigen Stimmrechtsberaters zu verweisen. Dies könnte den Wettbewerb um Aktionärsstimmen beleben und auch dazu beitragen, den Stimmen inländischer Privatanleger auf den Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften wieder stärker Gehör zu verschaffen. Eine solche Vorgabe wäre mit der demnächst umzusetzenden Aktionärsrichtlinie der EU vereinbar. Eine entsprechende Empfehlung, auf die Abstimmungsvorschläge einer anerkannten Aktionärsvereinigung oder eines unabhängigen Stimmrechtsberaters zu verweisen, sollte im Corporate Governance Kodex für Gesellschaften festgelegt werden, die den Aktionären einen Stimmrechtsvertreter benennen.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/1111</guid>
      <pubDate>Mon, 08 Oct 2007 15:09:10 +0200</pubDate>
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      <title>Fortschritte bei Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse? : eine empirische Studie</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/696</link>
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      <author>Theodor Baums; Astrid Keinath; Daniel Gajek</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/696</guid>
      <pubDate>Tue, 14 Aug 2007 17:06:24 +0200</pubDate>
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      <title>The law of corporate finance in Europe : an essay</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/859</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/859</guid>
      <pubDate>Fri, 06 Jul 2007 08:54:34 +0200</pubDate>
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