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    <title>OPUS 4 Latest Documents RSS Feed</title>
    <description>Latest documents</description>
    <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/index/index/</link>
    <pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:37:28 +0200</pubDate>
    <lastBuildDate>Mon, 22 Apr 2013 14:37:28 +0200</lastBuildDate>
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      <title>Das Handeln des Gemeinsamen Vertreters - Engagiert oder "zur Jagd getragen"? : Rückkoppelungseffekte zwischen business judgment rule und Weisungserteilung</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29784</link>
      <description>Der Gemeinsame Vertreter kann in das Fadenkreuz der Anleihegläubiger geraten und in das des Emittenten. Er hat daher das rechte Maß zu finden zwischen Engagement, Sorgfalt und Konfliktbewältigung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner in die Krise geraten ist und im Kreis der Anleihegläubiger der Ruf nach einem „aktiven“ und engagierten Vertreter laut wird.&#13;
Um einen „Hilferuf“ handelt es sich dabei nicht immer. Vielmehr haben sich einzelne Investoren darauf spezialisiert, Anleihebedingungen zu durchforsten, um etwaige – und sei es auch nur „technische“ - Verstöße gegen dort enthaltene rechtliche Vorgaben zu entdecken. Sind sie fündig geworden, aber durch „no-action“-Klauseln daran gehindert, selbst tätig zu werden, schauen sie auf den Gemeinsamen Vertreter und erwarten von ihm die aggressive Wahrnehmung ihrer Rechte. Dazu kann gehören, aktiv die Fälligstellung zu fordern und so Drohpotential gegen den Emittenten aufzubauen;2 freilich, das muss nicht jedem Gläubiger recht sein, z.B. solchen, die bei zunächst eintretenden Kursverfall aus anlagerechtlichen Gründen gehalten ist, sich kostspielig vom Engagement zu trennen.&#13;
Konflikte innerhalb derselben Anleihegläubigerklasse sind damit programmiert. Und sie übertragen und bündeln sich dann in der Person des Gemeinsamen Vertreters – jedenfalls dann, wenn er exklusiv damit betraut ist, über die Ausübung von Gläubigerrechten zu befinden. Der gemeinsame Vertreter steht dann vor der Frage, ob er den Erwartungen aggressiver Obligationäre nachgeben soll oder nicht.3 Er muss deshalb wissen, was seine Rolle ist. Dazu ist die Reichweite seiner Interventionsmöglichkeiten und –pflichten im Spannungsfeld zwischen gesetzlicher und rechtsgeschäftlicher Aufgabenzuweisung, business judgment rule, Haftungsbeschränkung und der Beschlusskontrolle näher zu bestimmen; ansonsten wird es nicht zur gewünschten Koordinierung des Gläubigerverhaltens durch den Gemeinsamen Vertreter kommen.&#13;
Im Folgenden soll eine Diskussion über die dabei entstehenden Rückkoppelungseffekte angestoßen werden, welche sich mit dem gesetzgeberischen Idealbild nicht so recht zu vertragen scheinen.&#13;
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      <author>Philipp von Randow</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29784</guid>
      <pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:37:28 +0200</pubDate>
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    <item>
      <title>Die Bedeutung des Schuldverschreibungsgesetzes für deutsche Staatsanleihen im Lichte der jüngsten Entwicklungen</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29532</link>
      <description>Seit Erlass des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 (SchVG) zeichnet sich ab, dass die Emissionspraxis der deutschen Staatsanleihen im Hinblick auf kollektive Gläubigermechanismen („Collective Action Clauses“ – CACs), wie sie das SchVG erstmals rechtssicher ermöglicht, substantiellen Änderungen unterliegen wird. Während die Haltung inländischer öffentliche Emittenten noch bei Verabschiedung des SchVG reserviert war, hat sich die Situation seit Mai 2010 grundlegend geändert: Verschiedene Mitgliedstaaten der Eurozone sind mit Verbindlichkeiten in ihrer Währung in Schwierigkeiten geraten und mussten um internationale Hilfe nachsuchen. Vor dem Hintergrund der politischen Forderung nach einer Beteiligung der bestehenden Gläubigerschaft („private sector involvement“, „PSI“) musste schließlich Griechenland im Frühjahr 2012 eine Umschuldung (mithilfe entsprechender Klauseln) bemühen. Politische und rechtliche Festlegungen der Eurogruppe über die künftige Dokumentation der (verbrieften) Staatenschuld im Hinblick auf eine potentiell erforderlich werdende Umschuldung folgten. Bei den nationalen Umsetzungsarbeiten sind auch gewisse „Unzulänglichkeiten“ des durch das SchVG geschaffenen gesetzlichen Gestaltungsrahmens aufgegriffen worden.&#13;
Die nachfolgende Abhandlung zeichnet im Einzelnen die verschiedenen Entwicklungslinien nach, beginnend (i) mit dem SchVG und der darin zum Ausdruck gekommenen traditionellen Haltung der öffentlichen Hand zu CACs, leitet über (ii) zur GriechenlandUmschuldung („PSI“) und deren rechtlichen Besonderheiten und Ergebnisse unter dem (neuen) Blickwinkel einer Beteiligung privater Gläubiger, soll (iii) die von der Eurogruppe gezogenen Konsequenzen in Gestalt der Empfehlungen des Wirtschafts- und Finanzausschusses für „Umschuldungsklauseln“ der Mitgliedsstaaten der Eurozone im Hinblick auf Art. 12 Abs. 3 des ESM-Vertrags erläutern und schließlich (iv) einen Überblick über die gesetzgeberischen Schritte in Deutschland zur Umsetzung der Empfehlungen liefern.</description>
      <author>Christoph Keller; Nils Kößler</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29532</guid>
      <pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:30:22 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Der Rechtsschutz des Schuldverschreibungsgläubigers</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29531</link>
      <description>Thesen&#13;
1. Um die Anerkennung einer Beschlussnichtigkeit in extremen Situationen wird man kaum umhin kommen. Der Gesetzgeber sollte die Nichtigkeitsgründe und ihre Geltendmachung wie im Aktienrecht klarstellend einschränken.&#13;
2. Gläubigerbeschlüsse unterliegen einer (begrenzten) materiellen Beschlusskontrolle anhand des Maßstabs der „gemeinsamen Interessen“ der Gläubigergesamtheit. Ohne ein derartiges materielles Kriterium wird man nicht auskommen. Wie es letztendlich benannt wird, ist dann nichts weiter als eine Frage der Begrifflichkeit. Eine gesetzliche Klarstellung erscheint nicht zwingend. Inhaltlich muss sich die materielle Beschlusskontrolle beschränken auf den Ausschluss sachfremder Erwägungen als Grundlage eines Eingriffs der Mehrheit in Rechte und Ansprüche der Minderheit.&#13;
3. Die Gestaltungswirkung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils folgt bereits aus der kollektiven Bindung des § 4 SchVG. Eine – wenngleich nicht zwingende – gesetzliche Klarstellung könnte in Gestalt eines Hinweises in § 20 SchVG erfolgen, dass ein der Anfechtungs- (und Nichtigkeits-) Klage stattgebendes Urteil der kollektiven Bindung des § 4 SchVG unterliegt.&#13;
Der gesetzlichen Korrektur und Präzisierung bedürfen, nicht zuletzt im Interesse der Beschleunigung, Vollzugssperre und Freigabeverfahren.</description>
      <author>Hans-Gert Vogel</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29531</guid>
      <pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:20:51 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Opt-in ausländischer Altanleihen ins neue Schuldverschreibungsgesetz</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29530</link>
      <description>Die vorstehenden Überlegungen führen zu folgenden Ergebnissen:&#13;
1. Das SchVG erlaubt den Gläubigern sämtlicher vor Inkrafttreten des Gesetzes begebenen Anleihen, einschließlich solcher die nicht dem SchVG 1899 unterliegen, einen Beschluss über die Anwendbarkeit des SchVG zu fassen (Opt-in).&#13;
2. Der Anwendbarkeit des SchVG und damit insbesondere auch der Opt-in-Regelung steht eine Teilrechtswahl ausländischen Rechts in den Anleihebedingungen nicht entgegen, solange die Substanz der verbrieften Forderung deutschem Recht unterliegt.&#13;
Dies ergibt sich bereits aus dem gültigen Gesetz. Aufgrund entgegenstehender instanzgerichtlicher Rechtsprechung besteht allerdings Klarstellungsbedarf. Dies insbesondere auch deshalb, weil hiermit Fragen angesprochen sind, welche die Funktionsfähigkeit und Marktakzeptanz des neuen Gesetzes in wesentlichen Anwendungsbereichen berühren. Im Rahmen der Reform des Schuldverschreibungsrechts hat die Bundesregierung angekündigt, laufend zu prüfen, ob beabsichtigten Wirkungen dieses Gesetzes erreicht worden sind, und, soweit erforderlich, rechtzeitig die hieraus resultierenden erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.48 Nachdem unlängst bereits die Straffung des Freigabeverfahrens erfolgte49 ist zu hoffen, dass auch der hier identifizierte gesetzliche Klarstellungsbedarf zügig in Angriff genommen wird.</description>
      <author>Daniel Weiß</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29530</guid>
      <pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:13:25 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Ist das SchVG noch zu retten?</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29529</link>
      <description/>
      <author>Hannes Schneider</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/29529</guid>
      <pubDate>Mon, 22 Apr 2013 14:08:13 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Produktinterventionen nach MiFID II : Eingriffsvoraussetzungen und Auswirkungen auf die Pflichten des Vorstands von Wertpapierdienstleistungsunternehmen</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/28636</link>
      <description>Fazit&#13;
1. Aufgrund der Regelungen über Produktinterventionen nach Artt. 31, 32 MiFIR-E könnte den mitgliedstaatlichen Behörden und – subsidiär – ESMA künftig ein scharfes Schwert zur Abwehr von Gefahren für den Anlegerschutz, die Finanzmärkte und die Finanzstabilität im Rahmen der Wertpapieraufsicht zur Verfügung stehen. Da die Eingriffsvoraussetzungen vage formuliert und noch durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu konkretisieren sind, lässt sich die künftige Bedeutung dieser Aufsichtsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend einschätzen. Insbesondere ist unklar, welche Anforderungen an eine zu Eingriffen berechtigende Gefahr für den Anlegerschutz zu stellen sind.&#13;
2. Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Wertpapierdienstleistungsunternehmens muss seine Entscheidungen künftig auch daran ausrichten, dass weder die von der Gesellschaft entwickelten und vertriebenen Finanzinstrumente noch ihre Finanztätigkeiten oder Finanzpraktiken eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Integrität und das Funktionieren der Finanzmärkte oder die Stabilität des Finanzsystems darstellen, die Anlass für eine Intervention sein könnte.&#13;
3. Ist die Gesellschaft Adressat eines auf der Grundlage von Artt. 31, 32 MiFIR-E erlassenen Verbots oder einer Beschränkung, muss der Vorstand die Entscheidung über das Einlegen von Rechtsmitteln nach den allgemeinen aktienrechtlichen Grundsätzen an der Förderlichkeit für das Unternehmensinteresse ausrichten.&#13;
4. Schließlich wird sich künftig die Frage nach der Haftung der Gesellschaft gegenüber den Anlegern stellen, wenn Finanzinstrumente entgegen einem im Interesse des Anlegerschutzes ergangenen Verbot vertrieben werden. Sofern der Gesetzgeber keine abweichende Entscheidung trifft, ist anzunehmen, dass die abgeschlossenen Verträge nicht nach § 134 BGB nichtig, sondern allenfalls anfechtbar sind. Darüber hinaus können vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen.</description>
      <author>Andreas Cahn; Henny Müchler</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/28636</guid>
      <pubDate>Mon, 04 Feb 2013 12:42:09 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/28637</link>
      <description>In seiner Entscheidung in Sachen Fresenius - Der Konzern 2012, 420 - hat der Bundesgerichtshof entschieden, der Vorstand einer Aktiengesellschaft handele pflichtwidrig, wenn er einem Aufsichtsratsmitglied die vereinbarte Vergütung für Beratungsleistungen zahle, noch bevor der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt habe. In diesem Zusammenhang hat er die bereits zuvor herrschende Lehre bestätigt, der zufolge § 114 AktG auch Beratungsverträge zwischen einem Aufsichtsratsmitglied und einem von der Aktiengesellschaft abhängigen Unternehmen erfasst. Schließlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung konkretisiert, nach der § 114 AktG auch dann Anwendung findet, wenn die Beratungsleistung nicht von einem Aufsichtsratsmitglied, sondern von einer Gesellschaft erbracht wird, an der das Aufsichtsratsmitglied beteiligt ist, sofern es nur in nicht unerheblichem Umfang an der Vergütung partizipiert. Der vorliegende Beitrag nimmt kritisch zu allen vorgenannten Aspekten des Fresenius-Urteils Stellung.</description>
      <author>Andreas Cahn</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/28637</guid>
      <pubDate>Mon, 04 Feb 2013 12:39:58 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtsgrundlage und Reichweite der Compliance in Aktiengesellschaft und Konzern</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/24799</link>
      <description>A. Einleitung 
B. Die Rechtsgrundlagen der Compliance in Aktiengesellschaft und Aktienkonzern 
I. Normierung der Compliance im Bank- und Versicherungsaufsichtsrecht 
II. Deutscher Corporate Governance Kodex 
III. Bestandteil des aktienrechtlichen Früherkennungssystems 
IV. Organisationspflichten des Vorstands im Innenverhältnis 
1. Legalitätspflicht 
2. Legalitätskontrollpflicht 
a. Residualpflichten bei vertikaler Delegation 
b. Schadenabwendungspflicht 
3. Zwischenergebnis 
V. Organisationspflichten der Gesellschaft im Außenverhältnis 
1. Aufsichtsmaßnahmen nach § 130 OWiG 
a. Aufsichtsmaßnahmen 
b. Begrenzte Reichweite 
c. Geltung im Konzern 
2. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB 
a. Pflichtenumfang 
aa. Eignungsaufsicht 
bb. Einweisung und Anleitung 
b. Begrenzte Reichweite 
aa. Dezentralisierter Entlastungsbeweis 
bb. Pointilistisches Konzept 
c. Geltung im Konzern 
3. Betriebliche Organisationspflichten gemäß § 823 BGB 
a. Inhalt 
b. Entstehung durch Delegation von Verkehrspflichten 
c. Entstehung durch Arbeitsteilung d. Geltung im Konzern 
aa. Delegation von Verkehrspflichten 
bb. Ausgliederung einer gefährlichen Tätigkeit 
cc. Verkehrspflicht aus Arbeitsteilung 
C. Schluss</description>
      <author>Nikolaus Bunting</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/24799</guid>
      <pubDate>Fri, 01 Jun 2012 14:07:49 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Neues Schuldverschreibungsrecht und Altanleihen</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/24088</link>
      <description>Am 5. 8. 2009 ist das neue Schuldverschreibungsgesetz in Kraft getreten. Es lässt in
weitgehendem Umfang Umstrukturierungen einer Anleihe, z. B. Änderungen der Fälligkeit
oder der Zinshöhe, Schuldnersetzungen, debt equity swaps u. a. m., durch Mehrheitsbeschluss
der Gläubigerversammlung zu, wenn die Anleihebedingungen dies vorsehen (sog. Collective
Action Clauses; CAC). Vor Inkrafttreten des SchVG begebene Anleihen können ebenfalls
durch Mehrheitsbeschluss der Geltung des neuen SchVG unterstellt werden. Ausdrücklich
klargestellt ist dies für die – wenigen – Emissionen, auf die bereits das alte SchVG von 1899
anwendbar war. Im Folgenden wird dargelegt, dass dies nach der einschlägigen, allerdings
wenig glücklich formulierten Überleitungsvorschrift des § 24 SchVG 2009 auch für die
weitaus zahlreicheren Fälle gilt, in denen auf die Altanleihe zwar deutsches Sachrecht,
insbesondere die §§ 793 ff. BGB, nicht aber das alte SchVG von 1899 anzuwenden ist. Diese
Frage hat sowohl für Altanleihen privater Emittenten wie für umlaufende Anleihen
ausländischer Staaten größte Bedeutung.</description>
      <author>Theodor Baums; Roland Schmidtbleicher</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/24088</guid>
      <pubDate>Tue, 03 Apr 2012 17:00:56 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Der Kontrollbegriff des WpÜG</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23452</link>
      <description>Die Bestimmungen des WpÜG über Übernahme- und Pflichtangebote knüpfen von jeher an das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft an. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob dieser formale Kontrollbegriff des geltenden Rechts den Machtverhältnissen in börsennotierten Gesellschaften angemessen Rechnung trägt. Darüber hinaus hinterfragt er die systematische Stimmigkeit der unterschiedlichen Schwellenwerte für Kontrolle und Beherrschungsvermutung bei börsennotierten Gesellschaften.</description>
      <author>Andreas Cahn</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23452</guid>
      <pubDate>Thu, 01 Dec 2011 01:02:43 +0000</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Professionalisierung des Aufsichtsrats</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23453</link>
      <description>Fazit und Ausblick: Gemessen an den hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung und das juristische Schrifttum an Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsratsmitglieder stellen, scheint
erheblicher Bedarf für eine Professionalisierung der Aufsichtsratstätigkeit zu bestehen. Tatsächlich dürften indessen die Erwartungen, die in die Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat gesetzt werden, überzogen sein. Zudem brächte die Fortentwicklung des Aufsichtsrats zu einem Gremium professioneller Überwacher eine Reihe von Nachteilen mit sich, die die vermeintlichen Vorteile aufwiegen dürfte. Eine professionelle Überwachung der Geschäftsführung ließe sich daher möglicherweise besser im Vorstand selbst ansiedeln, indem ein oder mehrere Vorstandsmitglied(er) ausschließlich mit Überwachungsaufgaben betraut würde(n). Der Vorstand hat für die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Organisation und der Entscheidungsprozesse innerhalb der Gesellschaft zu sorgen. Dazu gehört nicht nur die Überwachung des eigenen Ressorts, sondern auch die Pflicht, den Geschäftsbetrieb insgesamt zu beobachten und Missstände auch in anderen Ressorts zur Kenntnis des Gesamtvorstands zu bringen. Bereits das geltende Recht trägt damit dem Umstand Rechnung, dass effektive Überwachung ständige Präsenz im Unternehmen und die Unterstützung durch einen Stab von Mitarbeitern erfordert. Die Betrauung einzelner Vorstandsmitglieder mit hauptamtlichen Überwachungsaufgaben würde die aus diesen Gründen dem Vorstand ohnehin obliegende Aufsicht ausbauen, dem Aufsichtsrat einen auf Überwachung spezialisierten Ansprechpartner im Vorstand zur Verfügung stellen und auf diese Weise dazu beitragen, die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats auf ein im Nebenamt realistischerweise zu bewältigendes Maß zurückzuführen.</description>
      <author>Andreas Cahn</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23453</guid>
      <pubDate>Thu, 01 Dec 2011 00:00:00 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Anfechtungsklagen und Freigabeverfahren : eine empirische Studie</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23454</link>
      <description/>
      <author>Theodor Baums; Florian Drinhausen; Astrid Keinath</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/23454</guid>
      <pubDate>Thu, 01 Dec 2011 00:00:00 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Das Früherkennungssystem des § 91 Abs. 2 AktG in der Prüfungspraxis : eine kritische Betrachtung des IDW PS 340</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/22756</link>
      <description>Die Ergebnisse der Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1. Das Früherkennungssystem des § 91 Abs. 2 AktG ist kein „Risiko“-Früherkennungssystem, wie dies der IDW PS 340 annimmt. Daraus folgen zu weit reichende angebliche Risikomanagement- und Prüfpflichten. Eine fortlaufende und ständige Erfassung, Bewertung und Analyse von Einzelrisiken ist nämlich nicht erforderlich. Zwar mag im Einzelfall eine Risikosteuerung angezeigt sein, die sich einem umfassenden Risikomanagement annähert. Die über § 91 Abs. 2 AktG hinausgehenden Maßnahmen ergeben sich dann aber aus §§ 76, 93 AktG und sind insofern auch nicht Prüfungsgegenstand des Abschlussprüfers nach § 317 Abs. 4 HGB. 2. Der IDW PS 340 blendet die zentral wichtige Liquiditätssteuerung aus. Hier ist er zu eng und nicht spezifisch genug. Bestandsgefährdende Entwicklungen können nämlich auch durch Liquiditätsrisiken entstehen. § 91 Abs. 2 AktG verpflichtet daher die Gesellschaft zur Aufstellung eines Finanzplans, der künftige Zahlungsein- und Zahlungsausgänge einander gegenüberstellt. 3. Der IDW PS 340 besteht nicht hinreichend deutlich auf schriftlicher Dokumentation des Früherkennungssystems. Denn eine schriftliche Fixierung von Früherkennungs- und Überwachungssystem dient nicht nur der Funktionsfähigkeit dieser Systeme, sondern bildet auch die Prüfungsgrundlage, ohne die dem Abschlussprüfer eine hinreichende Prüfung nicht möglich ist.</description>
      <author>Nikolaus Bunting</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/22756</guid>
      <pubDate>Wed, 28 Sep 2011 16:43:33 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Report of the Reflection Group On the Future of EU Company Law</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/21838</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/21838</guid>
      <pubDate>Thu, 16 Jun 2011 10:22:34 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Das japanische Gesellschaftsrecht : Entwicklungen und Eigentümlichkeiten</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20996</link>
      <description>Der folgende Aufsatz ist eine geringfügig überarbeitete Version eines Vortrags über das japanische Gesellschaftsrecht anlässlich der im August 2010 veranstalteten Summer School für japanisches Recht an der Goethe-Universität Frankfurt am Main1. Der Vortrag war nicht nur an Juristen und Studierende der Rechtswissenschaften, sondern auch an Japanologen und Studierende der Japanologie gerichtet, weshalb ich mich bemüht habe, mich möglichst nicht in juristischen Details zu verlieren, sondern eine Einführung in das Wesen des japanischen Gesellschaftsrechts zu geben. In den letzten Jahren gab es im Umfeld japanischer Unternehmen zahlreiche bedeutende gesetzliche Änderungen, und es scheint, als würde sich diese Entwicklung zunehmend beschleunigen. In dieser Lage, in der die täglich neu auftretenden Rechtsfragen schnellstmöglich einer Lösung bedürfen, ist es für die Gelehrten des Gesellschaftsrechts oft schwierig, sich wissenschaftlich mit der substantiellen Dimension dieser Rechtsfragen zu beschäftigen. Auch dieser Aufsatz über das japanische Gesellschaftsrecht ist nur eine Skizze zum Gegenstand meines Forschungsgebietes. Die Darstellung beginnt – zum besseren Verständnis der zugrundeliegenden Systematik vor allem für den deutschen Leserkreis – mit einer knappen Erläuterung der Entsprechungen des deutschen Begriffs „Gesellschaft“ im Japanischen. Auf diese terminologische Klärung folgt ein kurzer Überblick zur Geschichte des japanischen Gesellschaftsrechts bis hin zur Erstellung des japanischen Gesellschaftsgesetzes, da zum Verständnis des heutigen japanischen Gesellschaftsrechts eine gewisse Kenntnis seiner Vorgeschichte höchst wichtig ist. Bereits hier sei der wichtige Punkt erwähnt, dass das historische japanische (Aktien-)Gesellschaftsrecht unter dem starken Einfluss Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika gestaltet wurde, was sich noch gegenwärtig auf das japanische Gesellschaftsgesetz und die Struktur der japanischen Aktiengesellschaften auswirkt. In den weiteren Abschnitten werden diese Besonderheiten des japanischen Gesellschaftsrechts anhand der Struktur der japanischen Aktiengesellschaft illustriert.</description>
      <author>Yuji Ito</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20996</guid>
      <pubDate>Thu, 16 Jun 2011 10:18:28 +0200</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Agio und sonstige Zuzahlungen im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20995</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20995</guid>
      <pubDate>Wed, 23 Feb 2011 16:43:35 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Eigenkapital: Begriff, Aufgaben, Sicherung</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20884</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20884</guid>
      <pubDate>Mon, 14 Feb 2011 10:55:36 +0100</pubDate>
    </item>
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      <title>Low Balling, Creeping in und deutsches Übernahmerecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20383</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20383</guid>
      <pubDate>Wed, 01 Dec 2010 09:35:18 +0100</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title>Das preußische Schuldverschreibungsgesetz von 1833</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20185</link>
      <description>Das vergangene Jahr hat uns ein neues Schuldverschreibungsgesetz beschert. Dadurch wurde das alte „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen“ vom 14. 12. 1899 abgelöst, dem praktisch keine große Bedeutung zukam. Einen Vorläufer haben diese Gesetze im preußischen Schuldverschreibungsgesetz, das Friedrich Wilhelm III. am 17. 6. 1833 für die preußische Monarchie in Kraft gesetzt hat. Dieses Gesetz, das bisher selbst in historischen Darstellungen des Schuldverschreibungsrechts kaum gewürdigt wird, ist aus mehreren Gründen von Interesse. Zum einen hatte die zeitgenössische Geldtheorie die Bedeutung des Papiergeldes und die angemessene Rolle des Staates bei der Schöpfung von Papiergeld und der Kontrolle der Geldmenge noch nicht erfaßt. Verschiedene Konzepte wurden erörtert und waren auch in der Praxis der Staaten anzutreffen. Noten privater Zettelbanken waren ebenso im Umlauf wie staatliche Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen ohne und mit Gold- oder Silberdeckung. Mit dem Schuldverschreibungsgesetz von 1833 unterwarf Preußen die Emission von Schuldverschreibungen einschließlich der Noten privater Banken einer Genehmigungspflicht. Parallel hierzu findet sich eine auf wenige Einzelfälle beschränkte Bewilligung an „staatsnahe“ Banken, Banknoten auszugeben, die von staatlichen Stellen als Zahlungsmittel angenommen werden oder mit denen Steuerschulden beglichen werden mußten. Mit diesen parallelen Maßnahmen hat die Staatsführung Preußens im Vormärz den in der Literatur debattierten und politisch vielfach befürworteten Weg eines Wettbewerbs privater Papiergeldemittenten („Zettelbanken“) verworfen. Letzten Endes hat sie sich damit das Emissionsmonopol nicht nur für Metallgeld, sondern auch für Papiergeld und die Steuerung der Geldmenge aus papiergeldähnlichen privaten Banknoten gesichert. Ein weiterer leitender Gesichtspunkt bei der Abfassung des Schuldverschreibungsgesetzes war die Lenkung des privaten Anlagekapitals. Preußen wollte im Wettbewerb mit ausländischen Staaten um anlagesuchendes Kapital nicht ins Hintertreffen geraten und unterstellte deshalb auch die Emission und den Umlauf ausländischer Schuldverschreibungen im Inland der Genehmigungspflicht. Schließlich enthält das Schuldverschreibungsgesetz von 1833 auch privatrechtliche Vorschriften zum Schutz der Investoren. Obwohl seit langem Inhaberpapiere im Umlauf waren und sich auch das preußische ALR von 1794 mit Einzelfragen der Übertragung solcher Papiere, ihrer Vindikation, Amortisation und Funktion als Zahlungsmittel befaßt hatte,5 war bis dahin kein konsistentes Konzept entwickelt worden, das eine überzeugende und bruchfreie Lösung der praktisch auftretenden Fragen zur Rechtsstellung der Beteiligten – Aussteller, erster Nehmer und spätere Investoren – gestattet hätte. Auch das Schuldverschreibungsgesetz von 1833 stellt insoweit nur eine weitere Zwischenetappe dar, die in der Entwicklung dieser Finanzierungsinstrumente erreicht wurde. Die vorliegende Studie versucht, die angedeuteten Linien nachzuzeichnen.</description>
      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20185</guid>
      <pubDate>Fri, 05 Nov 2010 14:37:26 +0100</pubDate>
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      <title>Börslicher und außerbörslicher Derivatehandel mittels zentraler Gegenpartei</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20184</link>
      <description>Die Einschaltung einer zentralen Gegenpartei in den Handel mit Derivaten erfüllt zahlreiche wirtschaftliche Funktionen. Neben der Reduktion des Kontrahentenausfallrisikos und systemischer Risiken wird das durch das Erfordernis angemessener Eigenkapitalunterlegung gebundene Eigenkapital bestmöglich freigehalten. Letztlich kann mit ihr auch ein Frühwarnsystem zur Vorbeugung ungewollter Marktentwicklungen implementiert werden. Bei der Frage nach der rechtlichen Konstruktion des Handels mit Derivaten mittels zentraler Gegenpartei sind börslicher und außerbörslicher Handel zu trennen. Im börslichen Derivatehandel kommen die Rechtsgeschäfte zwischen CM und zentraler Gegenpartei durch Angebot und Annahme i.S. der §§ 145 ff. BGB zustande. Das Angebot des CM 1 liegt in der Eingabe der Order in das EDV-System. Das Angebot ist hinreichend bestimmt. Auch handelt CM 1 mit Rechtsbindungswillen. Allerdings besteht ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht bis zum Zeitpunkt des Matching. Das Angebot geht der zentralen Gegenpartei zu, indem CM 2 dieses als Passivvertreterin der zentralen Gegenpartei zur Kenntnis nimmt. Die Annahme durch die zentrale Gegenpartei erfolgt antizipiert durch Abschluss der Clearing-Vereinbarung. Ist ein NCM beteiligt, kommt zudem ein Parallelkontrakt zwischen CM und NCM zustande. Da die Ordereingabe des NCM zu zwei Vertragsschlüssen führt, gibt es zum einen ein eigenes Angebot gegenüber dem CM ab, welches antizipiert durch Abschluss der NCM-CM-Vereinbarung angenommen wird. Zum anderen gibt es ein Angebot im Namen des CM gegenüber der zentralen Gegenpartei ab. Der Vertragsschluss entspricht dem zwischen CM und zentraler Gegenpartei. Im OTC-Handel wird das Rechtsgeschäft zunächst zwischen den CM oder den RK geschlossen. Dann wird das Geschäft im Wege der abstrakten Novation aufgespalten. Dadurch wird die zentrale Gegenpartei jeweils Vertragspartner eines CM. Die Novation erhält ihre spezielle Ausprägung durch die CB-Eurex. Der Abschluss der neuen Schuldverhältnisse erfolgt durch Abgabe eines eigenen Angebotes der CM, das durch den anerkannten Anbieter als bloßer Bote an die zentrale Gegenpartei übermittelt wird. Die Annahme erfolgt durch Abschluss der Clearing-Vereinbarung. Ist ein RK involviert, kommt ebenfalls ein Parallelkontrakt zustande. Das Zustandekommen der beiden Rechtsgeschäfte findet auf die gleiche Weise wie im börslichen Handel statt. Das Clearing verläuft für den börslichen und außerbörslichen Derivatehandel gleich. Zunächst werden die fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten verrechnet (Netting).208 Diesbezüglich schließen die Clearing-Stelle und das jeweilige CM durch Abschluss der Clearing-Vereinbarung einen Aufrechnungsvertrag zur Begründung einer einseitigen Aufrechnungsbefugnis zugunsten der Eurex Clearing AG. Eine Nettingvereinbarung kann auch im Verhältnis CM und NCM bzw. RK geschlossen werden. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht. Die nicht verrechneten fälligen Forderungen und Verbindlichkeiten werden durch Barausgleich oder durch Übereignung von Wertpapieren, Wertrechten oder Wertpapieren im Treuhandgiroverkehr, erfüllt. Die Übereignung von Wertpapieren findet nach sachenrechtlichen Grundsätzen statt. Die dingliche Einigung zwischen CM 1 und CM 2 liegt in der Erstellung der Ist-Lieferliste durch die Eurex Clearing AG, die dabei als Aktiv- und Passivvertreter der beteiligten CMs handelt. Die dingliche Einigung erfolgt unter aufschiebender Bedingung. Die Übergabe der Wertpapiere findet durch Umstellung des Besitzmittlungsverhältnisses nach § 929 S. 1 BGB statt. Die Übertragung von Wertrechten oder Wertpapieren im Treuhandgiroverkehr finden nach den schuldrechtlichen Regelungen zur Aufrechnung (§§ 398 ff. BGB) statt. Dazu tritt CM 1 zunächst den Lieferanspruch gegenüber der Wertpapiersammelbank an die Eurex Clearing AG ab. Diese erwirbt den Lieferanspruch jedoch nur treuhänderisch durch Abschluss eines eigennützigen Treuhandverhältnisses. Erst in einem zweiten Schritt tritt die Eurex Clearing AG den Lieferanspruch unter aufschiebender Bedingung an CM 2 ab, was durch die Erteilung entsprechender Gutschriften nach außen erkennbar wird. Nicht fällige Derivategeschäfte werden saldiert. Ein dabei verbleibender Saldo an offenen Verbindlichkeiten ist durch Sicherheiten zu unterlegen. Im Hinblick auf die Funktionswahrung der Clearing-Stelle sind diese bei Sicherheiten in Wertpapieren und Wertrechten ausnahmslos als Pfandrechte zu qualifizieren.</description>
      <author>Stefan Jobst</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/20184</guid>
      <pubDate>Fri, 05 Nov 2010 14:31:21 +0100</pubDate>
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      <title>Fristen und Termine im Recht der Hauptversammlung</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7900</link>
      <description>Die Fristen und Termine im Vorfeld der Hauptversammlung wurden durch das ARUG neu geordnet. Der Beitrag führt diese Neuordnung auf ihre tragenden Grundsätze und -gedanken zurück, bevor Regelwerk und Einzelheiten behandelt und erste Erfahrungen aus der HV-Saison 2010 ausgewertet werden.</description>
      <author>Tim Florstedt</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7900</guid>
      <pubDate>Thu, 19 Aug 2010 15:38:51 +0200</pubDate>
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      <title>Managerhaftung und Verjährungsfrist</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7899</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7899</guid>
      <pubDate>Thu, 19 Aug 2010 15:35:17 +0200</pubDate>
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      <title>Risiko und Risikosteuerung im Aktienrecht</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7898</link>
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      <author>Theodor Baums</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7898</guid>
      <pubDate>Thu, 19 Aug 2010 15:32:48 +0200</pubDate>
    </item>
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      <title>Forderungen gegen die Gesellschaft als Sacheinlage? : Zum Erfordernis der Forderungsbewertung beim Debt-Equity Swap</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7897</link>
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      <author>Andreas Cahn; Stefan Simon; Rüdiger Theiselmann</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7897</guid>
      <pubDate>Thu, 19 Aug 2010 15:30:35 +0200</pubDate>
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      <title>Systemic risks, regulatory powers and insolvency law : the need of an international instrument on the private law framework for netting</title>
      <link>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7636</link>
      <description>This study examines the legal environment of netting agreements covering financial contracts. It concludes that an international instrument should be developed capable of improving the effectiveness of netting agreements in mitigating systemic risk. To this end, two different aspects of the enforceability of netting agreements are considered: (i) the general enforceability of netting, and (ii) the possibility of precluding the operation of netting a mechanism by way of a regulatory moratorium for considerations of systemic stability. The first part of the study presents the use of netting and the various forms it may take before going on to explain the benefits and drawbacks of enforceable netting agreements. Benefits for individual firms consist in lower counterparty risk and more favourable capital requirements. Benefits for the financial market as a whole flow from greater financial market stability since the contagion of systemically relevant institutions by the default or insolvency of another institution is limited, thus helping to avoid systemic effects. Additionally, the use of netting arrangements can improve overall market liquidity. A potential drawback of enforceability of netting, in certain situations, is that the operation of a netting mechanism could actually work against the purpose of systemic stability where the transfer of parts of the business of an insolvent financial institution to a solvent bridge entity would enhance or maintain value to a greater extent than the operation of a netting agreement would. Regulatory authorities are considering under which conditions a moratorium to halt the netting mechanism until the situation is solved could avoid this threat to systemic stability. The second part of the study examines whether there is the potential to support the purpose of enhanced systemic stability by way of international harmonisation of private and insolvency law. As regards the issue of general enforceability, the global picture of netting legislation is heterogeneous. Given the great practical relevance of the matter, an international instrument could be very useful. As to the issue of private law consequences of regulatory moratoria, the absence of a harmonised framework appears to lead to actual cross-border inconsistency and legal uncertainty as regards financial contracts that are governed by a foreign law. Taking these to aspects into account, this paper recommends that work on developing an international instrument be undertaken. The final part of the study suggests a set of preliminary guidelines for the development of suchan instrument. In the light of the findings of the previous sections, a mixed, two-step approach is recommended. First, a non-binding instrument could be developed, serving as a benchmark and reservoir of legal solutions in respect of the relevant issues. Secondly, isolated aspects relating to both the general enforceability of netting and the accommodation of a regulatory moratorium in foreign private and insolvency law could be dealt with in an international Convention, in particular where cross-border situations involving netting require uniformity of applicable legal rules.</description>
      <author>Philipp Paech</author>
      <category>workingpaper</category>
      <guid>http://publikationen.stub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/7636</guid>
      <pubDate>Fri, 16 Apr 2010 13:07:25 +0200</pubDate>
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