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Newsletter des Fachbereichs Rechtswissenschaft Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main : Ausgabe Sommersemester 2005
(2005)
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JFR-Newsletter : Publikationsorgan des Jungen Forums Rechtsphilosophie (JFR) ; Nr. 2/2005
(2005)
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JFR-Newsletter : Publikationsorgan des Jungen Forums Rechtsphilosophie (JFR) ; Nr. 1/2005
(2005)
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JFR-Newsletter : Publikationsorgan des Jungen Forums Rechtsphilosophie (JFR)
(2005)
- Das Junge Forum Rechtsphilosophie (JFR) ist die Vereinigung junger deutschsprachiger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus den Bereichen der Rechts- und Sozialphilosophie, Rechtstheorie und Rechtssoziologie. Es wurde Anfang der 90er Jahre ins Leben gerufen und steht in enger Verbingung mit der Deutschen Sektion der 1909 begründeten Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. Das JFR dient dem Austausch und Kontakt unter jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bereich der Rechtsphilosophie. Hierzu veranstaltet das JFR jährliche Tagungen, auf denen die Forschungsprojekte der Mitglieder in einem interessierten und informierten Kreis vorgestellt und diskutiert werden können. Die Vorträge werden regelmäßig in Tagungsbänden als ARSP-Beihefte veröffentlicht. Die Mitgliedschaft im JFR ist kostenlos. Das JFR bietet stets aktuelle Informationen rund um die Rechtsphilosophie. Diese gehen den Mitgliedern als Newsletter zu, in dem regelmäßig auch über die Aktivitäten des JFR berichtet wird. Alle Informationen über das JFR und seine Veranstaltungen können auf unserer Homepage abgerufen werden : www.rechtsphilosophie.de Impressum: Herausgeber: Junges Forum Rechtsphilosophie (JFR), derzeitige Sprecher des JFR sind Jochen Bung (Univ. Frankfurt/Main) und Carsten Bäcker (Univ. Kiel). Redaktion: Carsten Bäcker, Jochen Bung, Sascha Ziemann Kontakt: S.Ziemann@jur.uni-frankfurt.de Homepage: www.rechtsphilosophie.de/jungesforum.html Postadresse: Universität Frankfurt am Main, Fachbereich Rechtswissenschaft, Sascha Ziemann c/o Prof. Dr. Ulfrid Neumann, Senckenberganlage 31, 60054 Frankfurt am Main
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"Ich fühl’ mich heute so ... bin ich" : eine Ordnung der Gefühle
(2005)
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Fabian Steinhauer
- Rezension zu: Rainer Maria Kiesow / Martin Korte (Hrsg.) : EGB – Emotionales Gesetzbuch. Dekalog der Gefühle, Böhlau Verlag, Köln/ Weimar/ Wien, 2005, ISBN 3-412-17604-4, 320 Seiten, 26,90 Euro.
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Das Andere mitdenken : Bundesverfassungsrichter Hassemer fordert differenzierten Diskurs – Toleranz als Antwort auf religiöse Herausforderung
(2005)
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Timo Tohidipur
- Rezension zu: Winfried Hassemer : Religiöse Toleranz im Rechtsstaat. Das Beispiel Islam ; Beck Juristischer Verlag, München, 2004, ISBN 3-406-52082-0, 56 Seiten, 18,80 Euro.
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Zwischen Statistik und Staatsziel : Spezialtarife für Männer und Frauen in der Lebens- und Krankenversicherung ; zulässige Ungleichbehandlung oder unzulässige Diskriminierung?
(2005)
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Manfred Wandt
Hannah Ehlers
- Müssen Lebens- und Krankenversicherer die unterschiedliche Eingruppierung von Männern und Frauen aufgeben und »Unisex-Tarife « anbieten? Die Europäische Kommission hat mit ihrem Antidiskriminierungsprogramm auch die Privatversicherungen ins Visier genommen: Ein Richtlinienentwurf aus dem Jahr 2003 zur »Gleichbehandlung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen« will das Geschlecht von Versicherungsnehmern als Tarifierungsmerkmal von Versicherungsverträgen verbieten. Die in der Öffentlichkeit intensiv diskutierte Frage, ob die Spezialtarife für Männer und Frauen eine zulässige Ungleichbehandlung oder eine unzulässige Diskriminierung darstellen, berührt auf der einen Seite Grundlagen der Versicherungstechnik und des Privatversicherungsrechts und auf der anderen Seite grundlegende Prinzipien des Gemeinschafts- und des nationalen Verfassungsrechts, wie die Autoren anschaulich darlegen – nicht ohne selbst Position zu beziehen.
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Rechtsphilosophische Einleitung zu einer Abhandlung über das Verhältnis von Staat und Strafe
(2005)
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Franz L. Neumann
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[Rezension zu:] Scholz, Richard: Analyse der Entstehungsbedingungen der reichsgerichtlichen Aufwertungsrechtsprechung. Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der konservativen Geldpolitik der Reichsbank und der Inflationspolitik der Reichsregierung. Frankfurt am Main: Peter Lang/Frankfurt 2001. ISBN: 3-631-37139-X; 159 S.
(2005)
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Reinhold Zilch
- Die vorzustellende, im Jahr 2000 an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main verteidigte rechtswissenschaftliche Dissertation widmet sich mit der sog. Aufwertungsrechtsprechung des Reichsgerichts im Gefolge des Ersten Weltkrieges einer umfangreichen, sich binnen weniger Jahre entwickelnden komplizierten Rechtsmaterie, die bis dahin als unantastbar geltende Rechtsgrundsätze außer Kraft setzte bzw. umwälzte. Neubewertungen gab es für die „clausula rebus sic stantibus“, die Forderung „pacta sunt servanda“ sowie die Rechtsfiguren von der „wirtschaftlichen Unmöglichkeit“, von der „Unzumutbarkeit der Leistung“ und von „Treu und Glauben“ (S. 14 f.). Damit verbunden waren verfassungsrechtliche Fragen nach dem richterlichen Prüfungsrecht für Gesetze bzw. der Abgrenzung zwischen gesetzgebender und richterlicher Gewalt (S. 95). Scholz stellt sich nun die Aufgabe, diese juristischen Probleme in Zusammenhang zu stellen mit den „Rahmenbedingungen“ (S. 16) der von ihm als „konservativ“ bezeichneten Geldpolitik der Reichsbank sowie der Inflationspolitik der Reichsregierung. Dazu wird im ersten Teil der Arbeit ein zeitlicher Bogen gespannt vom Währungsrecht des deutschen Kaiserreichs über dessen Modifizierungen im Ersten Weltkrieg bis hin zum Ende der deutschen Geld- bzw. Papiermark in der Inflation sowie der Währungsreform Ende 1923/Anfang 1924 mit Renten- und Reichsmark (S. 19-67). ...
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Verantwortlich für die eigene Tat? : Das Strafrecht und der Schuldbegriff - eine alte Diskussion mit neuen Impulsen
(2005)
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Klaus Günther
- Muss das Strafrecht, vor allem der Schuldbegriff, wegen aktuellen Erkenntnisse der Hirnforschung in einem neuen Licht gesehen werden? Wenn unsere Entscheidungen und Handlungen durch neurologische Prozesse vollständig kausal vorherbestimmt sind, bleibe für die Willensfreiheit kein Raum. Und wenn der Wille nicht frei ist, dann könne ein Täter für eine Straftat auch nicht verantwortlich sein; denn er hätte in der gleichen Situation nicht anders handeln, also die Straftat auch nicht unterlassen können. Wird die Freiheit der Person so fundamental in Frage gestellt, steht freilich das Recht insgesamt zur Disposition.