Universitätspublikationen
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Professionelle Fehlerkompetenz von Lehrkräften – Wissen über Schülerfehler und deren Ursachen
(2011)
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Anna Gewiese
Eveline Wuttke
Ronny Kästner
Jürgen Seifried
Janosch Türling
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Wikipedia als Forschungsobjekt
(2012)
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Christian Stegbauer
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Die Rolle von Rechtfertigungsnarrativen in politisch-theologischen Debatten des 16. und 17. Jahrhunderts
(2012)
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Luise Schorn-Schütte
- Herrschaft ist umstritten, das gilt für alle historischen Epochen. Die Wege zur Herstellung legitimer Herrschaft allerdings haben sich seit der Antike wiederholt verändert. Für die Frühe Neuzeit, also die Zeitspanne zwischen Reformation und Französischer Revolution, bleibt der Rückgriff auf Traditionen als Legitimationsgrund unangefochten, erst der radikale Umbruch zum Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts hat diese Linie beendet.
Recht präzis lässt sich die Legitimierungsstrategie mit dem Begriff der reformatio charakterisieren, der Wiederherstellung also einer Ordnung, die als gerechte anerkannt war und ist und deren Rückgewinnung zeitgenössisch schlechte Zustände überwinden helfen kann. Solche Berufung auf Vergangenes konnte sehr wohl zu radikalen Brüchen in der Gegenwart führen, unter diesem Anspruch musste sich alle Herrschaft im Europa der Frühen Neuzeit rechtfertigen, unter diesem Votum durfte legitimerweise Kritik geübt, schließlich legitimerweise Widerstand geübt werden. In diesem Sinne spricht die Forschung von »Rechtfertigungsnarrativen«; im sozialen, politischen, rechtlichen und religiösen Weltverständnis des frühneuzeitlichen Europa fanden sie Verwendung.
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"Wie ferne man den Oberherrn Gehorsam schuldig". Elisabeth von Calenberg-Göttingen als Autorin in der politiktheologischen Debatte des 16. Jahrhunderts
(2012)
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Luise Schorn-Schütte
- Die Debatten, die seit der Mitte des 16. Jahrhunderts im Alten Reich über den Charakter von Herrschaft geführt wurden, haben Maßstäbe gesetzt. Denn offensichtlich wurden im Kontext der Konfrontation zwischen altgläubigem Kaiser und protestantischen Reichsständen erstmals die zentralen Fragen nach der Struktur konfessionsverschiedener politischer Ordnungen gestellt, die in den folgenden Jahrzehnten dann u.a. auch im Frankreich der konfessionellen Bürgerkriege, im Konflikt um die Herrschaftsordnung in den Niederlanden der 80iger Jahre des 16. Jahrhunderts und am Ende des Jahrhunderts zwischen anglikanischer Königin und puritanischen Ständen in England zur Lösung anstanden.
Dieser europäische Blick auf die Debatten über Herrschaft ist aufschlussreich er belegt, dass es europäische Sonderwege angesichts einer sehr großen Gemeinsamkeit politisch-theologischer Denkmuster und Argumentationsstrategien im 16./17. Jahrhundert nicht gegeben hat.
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Freiheit und Toleranz? : Der Augsburger Religionsfrieden
(2012)
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Luise Schorn-Schütte
- Was hat 1555 mit Toleranz und Freiheit zu tun? Diese Frage ist sehr berechtigt, denn es gibt keine unmittelbare Beziehung zwischen unserem Verständnis von beiden Phänomenen und den Vorstellungen der Zeitgenossen aus der Mitte des 16. Jahrhunderts, die sich in einer Welt der konfessionellen Spannungen und Zerrissenheit zurecht finden mussten.
Historiker sollten keine Verbindungslinien zwischen Gegenwart und Vergangenheit in dem Sinne ziehen, dass die Gegenwart aus dem Vergangenen lernen könnte. Das ist nicht machbar, denn jeder historische Raum hat einen eigenständigen Wert, nichts wiederholt sich in der Geschichte. Was Historiker aber können, ist Entwicklungen zu identifizieren, Phasen des Wandels zu benennen, in denen merklich oder unmerklich neue Phänomene aus Vorhandenem entstehen. Und unter dieser Perspektive kann nun auch der Augsburger Religionsfriede betrachtet werden, denn in seinem Kontext, in seiner Wirkung sind wesentliche Grundrechte im deutschsprachigen Raum erstmals als Rechtsnorm niedergelegt worden. Dazu gehört zum ersten das Recht auf freie Religionsausübung und zum zweiten das Recht auf Freizügigkeit. Der Blick des Historikers richtet sich bei der Betrachtung des Augsburger Religionsfriedens demnach auf die politischen und religiösen Normen der Zeitgenossen, die sich unter einem großen Neuerungsdruck befanden; damit geht es zugleich um die Untersuchung des Wandels dieser Normen: Handelt es sich um Weiterführung schon vorhandener Ordnungsmuster oder gab es grundsätzlich Neues?
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Wege aus der anonymisierten Vormundschaft – nach der Reform ist vor der Reform
(2012)
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Ludwig Salgo
- Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts1 ist am 14. April 2011
vom Deutschen Bundestag beschlossen worden; der Bundesrat hat am 25.05.2011
zugestimmt. Dieses Gesetz trat – mit einigen Ausnahmen, die erst ein Jahr nach
der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten – am 6.7.2011 in Kraft.2 Der
Schwerpunkt dieses Beitrags3 soll nicht bei den durch diese Reform bereits erfolgten
bzw. demnächst in Kraft tretenden Änderungen4 und den sich bereits abzeichnenden
Schwierigkeiten seiner Umsetzung5 liegen, vielmehr soll es um die Ziele
und Grundsätze einer noch weitergehenden Reform (zweite Stufe) gehen6, die die
Rechtspolitik im Rahmen der Verabschiedung dieses Gesetzes für erforderlich
gehalten und bereits in Aussicht gestellt hat7 (zweite Stufe). Dennoch sollen zunächst
die Essentials dieses ersten wichtigen und richtigen Reformschritts nochmals
in Stichworten am Anfang dieses Beitrags stehen. Dieses Gesetz wurde auch
schon als „Amtsvormundschaftsverbesserungsgesetz―8 und als Minimalkompromiss
apostrophiert, was angesichts der Fokussierung dieses ersten Reformschrittes
nicht überrascht...
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"Ein Schritt nach vorn, zwei Schritte zurück"?! – Kritische Anmerkungen zur Installierung des Umgangspflegers und zur Revision der Verfahrenspflegschaft im FGG-RG
(2009)
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Ludwig Salgo
- Resümee:
Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom
Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders
abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Bleibt zu
hoffen, dass die Praxis mit größter Behutsamkeit von der Bestellung von Umgangspflegschaften
Gebrauch macht, insbesondere dann, wenn Umgang gegen
den Kindeswillen durchgesetzt werden soll, was sich aus rechtlichen, fachlichen
und ethischen Gründen verbietet.
Die massive Bedrohung der eigenständigen Interessenvertretung Minderjähriger
– die bislang eine Erfolgsgeschichte zu werden schien – tritt am 01.09.2009
in Kraft. Verfahrenspfleger/-beistände werden sich auf die neue vergütungsrechtliche
Situation einzustellen haben, mit welchen persönlichen Konsequenzen,
das kann nur von ihnen beantwortet werden. Es wäre schade, insbesondere
für die auf qualifizierte und einfühlsame Verfahrenspfleger/-beistände angewiesenen
Minderjährigen, wenn allzu viele dieser erfahrenen und bewährten Interessenvertreter Minderjähriger sich von diesem bedeutsamen, aber auch
herausfordernden Arbeitsfeld abwenden müssten, geht es doch bei der Gruppe
von Minderjährigen, die auf einen Verfahrenspfleger bzw. -beistand zur
eigenständigen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sind, um Minderjährige,
die bereits erheblich gefährdet sind oder waren bzw. denen eine solch
massive Beeinträchtigung ihres Wohls droht.
Sicherlich: Auf die Situation vor 1998 sind wir noch nicht zurückgeworfen,
aber es gilt in mühsamer Arbeit die Rechtspolitik davon zu überzeugen, dass
diese Fehlentscheidung alsbald korrigiert werden muss.
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Kontexte des Lebens : Lebenssituation demenziell erkrankter Menschen im Heim ; Anhangsband zur
Verlagsausgabe
(2012)
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Hendrik Trescher
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"Habe die Mission treu erfüllt und begehre meinen Lohn darum" : Amt, Funktion und Titel des Schtadlan und ihre Wahrnehmung in der Frühneuzeit
(2011)
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Rebekka Voß
- Im Marktflecken Thannhausen bei Augsburg, der in einer adligen Enklave im markgräflich Burgauischen Mindeltal lag, existierte um 1600 eine für diese Zeit beachtlich große jüdische Landgemeinde, die mit ihren etwa dreißig Haushaltungen nach der Vertreibung der Juden aus Günzburg und Burgau 1617/18 die zahlenmäßig stärkste Gemeinde in Schwaben darstellte. An Chanukka des Jahres 5372, Anfang Dezember 1611 christlicher Zeitrechnung, kam dort ein Rechtsstreit zwischen der jüdischen Gemeinde zu Thannhausen und ihrem Schtadlan Kofman vor ein jüdisches Schiedsgericht. Es ging um die Entlohnung Kofmans für eine Mission, auf die ihn die Gemeinde im Frühsommer desselben Jahres nach Prag entsandt hatte, um bei der Ortsherrschaft ihre Interessen zu vertreten. Der Prozess, der zu den wenigen Schiedsgerichtsverfahren dieser Zeit gehört, deren Protokolle weitgehend erhalten sind, soll hier untersucht werden; dabei wird jedoch weniger das Verfahren oder der Gegenstand des Prozesses als solcher, die Auseinandersetzung um Kofmans Lohn, im Mittelpunkt stehen, als vielmehr der Konflikt um die Interpretation der Rolle des Schtadlan, des Fürsprechers der Gemeinde bei der Obrigkeit, durch die beiden Prozessparteien. Die Deutungen, wie sie in den Aussagen der Prozessbeteiligten artikuliert werden, weichen in erheblichem Maße von der in der Forschung vorherrschenden Darstellung des Amtes des Schtadlan in der Frühneuzeit ab – ebenso wie die Definition der Tätigkeit, die der bekannteste Fürsprecher des 16. Jahrhunderts, Josel von Rosheim, in seiner Korrespondenz und in seiner Chronik für sich verwandte. Aussagen der Beteiligten, Auftraggeber und Funktionsträger, sollen hier also auf die Frage nach Amt, Funktion und Titel des Schtadlan im 16. Jahrhundert im Lichte ihrer jeweiligen subjektiven Wahrnehmung der Vorgänge hin analysiert werden.
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Propter seditionis hebraicae : judenfeindliche Apokalyptik und ihre
Auswirkungen auf den jüdischen Messianismus
(2010)
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Rebekka Voß