Universitätspublikationen
33 search hits
-
[Rezension zu:] Wiese, Christian: Wissenschaft des Judentums und protestantische Theologie im wilhelminischen Deutschland. Ein Schrei ins Leere? Mit einem Vorwort von Susannah Heschel. Tübingen: Mohr Siebeck 1999. ISBN: 3-16-147201-2; XXV, 507 S.
(2001)
-
Marcus Pyka
- Rezension des Werkes: Autor(en): Wiese, Christian Titel: Wissenschaft des Judentums und protestantische Theologie im wilhelminischen Deutschland. Ein Schrei ins Leere? Mit einem Vorwort von Susannah Heschel Reihe: Schriftenreihe wissenschaftlicher Abhandlungen des Leo Baeck Instituts, Bd. 61 Ort: Tübingen Verlag: Mohr Siebeck Jahr: 1999 ISBN: 3-16-147201-2 Umfang/Preis: XXV, 507 S.; DM 168,00 Der Titel ist Programm: Bei der hier zu besprechenden Arbeit von Christian Wiese, seiner 1997 an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main abgeschlossenen Dissertation, handelt es sich um die Darstellung der Auseinandersetzung zwischen der protestantischen Universitätstheologie und einigen der führenden Vertreter der Wissenschaft des Judentums im wilhelminischen Kaiserreich. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dem Judaisten und Theologen Wiese gelingt es dabei, kenntnisreich, quellensatt und in großer Klarheit die einzelnen Kontroversen (er selbst spricht von "Diskursen") innerhalb jener Auseinandersetzung nachzuzeichnen und zu analysieren. ...
-
Africana collections online : serving African studies in Germany
(2007)
-
Hartmut Bergenthum
- The Frankfurt University Library possesses one of the outstanding Africana Collections in continental Europe; its regional anddisciplinary scope is unique in Germany. Today about 5,000 new acquisitions a year have accumulated over 200,000 items on Africa south of the Sahara. Some 50,000 historical and rare photographs are fully digitized and freely accessible. Together with a collection of around 18,000 books stemming from the collections of the German Colonial Society at the end of the 19th and the beginning of the 20th century they constitute the historical foundations of the collection. Recently the University Library Frankfurt and the library of the GIGA Institute of African Affairs, Hamburg, started the project ilissAfrica (internet library sub-Saharan Africa), a central subject gateway for online resources and a powerful tool for bibliographic research. These new services will be indispensable for researchers and librarians of African Studies and will promote African studies worldwide.
-
Armut in Deutschland : Bevölkerungsgruppen unterhalb der Alg-II-Grenze
(2006)
-
Irene Becker
- Sozialpolitische Auseinandersetzungen kursieren gegenwärtig verschärft um die Gestaltung der Sicherung des sozio-kulturellen Existenzminimums, um eine angebliche "Kostenexplosion" bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und um Vermutungen über verbreiteten Leistungsmissbrauch. Der Blick ist also stark auf die staatlicherseits auf Basis des Sozialgesetzbuches (SGB) über Transfers "zu bekämpfende" und "bekämpfte" Armut gerichtet. Vor diesem Hintergrund sollen die auf relative Grenzen – 50% des arithmetischen Mittels oder 60% des Medians der Nettoäquivalenzeinkommen – bezogenen Studien über Armut in Deutschland um eine Armutsanalyse ergänzt werden, die den Einkommensbereich unterhalb des gesetzlichen Existenzminimums in den Fokus nimmt. In der folgenden Untersuchung geht es nicht nur um die Größe der edürftigenBevölkerungsgruppe insgesamt, sondern darüber hinaus um die Bedeutung von Ursachen der Hilfebedürftigkeit – Arbeitslosigkeit, Teilzeiterwerbstätigkeit, niedriges Erwerbseinkommen, Alter –, um geschlechtsspezifische Unterschiede und um die Betroffenheit von Kindern. Hier fehlt es bisher an zeitnahen empirischen Informationen. Daten über die Zahl und Struktur der Empfänger von Grundsicherungsleistungen – also von Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (HLu) der Sozialhilfe – vermitteln nur die "halbe Wahrheit". ...
-
Bedarfsgerechtigkeit und sozio-kulturelles Existenzminimum : der gegenwärtige Eckregelsatz vor dem Hintergrund aktueller Daten
(2006)
-
Irene Becker
- Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Die verschiedenen Alternativrechnungen zur Bemessung des Eckregelsatzes auf Basis der Daten der EVS 2003 und der normativen Setzungen der derzeit gültigen Regelsatzverordnung (RSV) haben zu Beträgen leicht über (Variante 1b) bis mäßig unter (Variante 4b) dem gegenwärtigen Satz von 345 Euro geführt. Da sich aus einer kritischen Betrachtung der grundlegenden Vorentscheidungen, auf denen die RSV aufbaut, einige fragwürdige bzw. nicht konsistente Einzelregelungen ergeben haben, erscheint das seit 2005 gültige Niveau des gesetzlich anerkannten Existenzminimums als tendenziell zu gering, zumal der Eckregelsatz auch für den Leistungsanspruch von Familien mit Kindern maßgeblich ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Herausnahme der Sozialhilfebezieher aus der Referenzgruppe gemäß RSV unter theoretischen Gesichtspunkten nicht hinreichend ist, um Zirkelschlüsse - vom Ausgabeverhalten der Hilfebedürftigen auf deren Existenzminimum - zu vermeiden. Denn nur etwa die Hälfte bis drei Fünftel der Bedürftigen nehmen ihre HLu-Ansprüche wahr, die weiteren Anspruchsberechtigten leben in verdeckter Armut. Die Referenzgruppe zur Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums müsste also auch um die so genannte Dunkelziffer der Armut (Personen in verdeckter Armut) bereinigt werden, was vermutlich zu einem leicht erhöhten (regelsatzrelevanten) Ausgabenniveau führen und Forderungen nach einer moderaten Anhebung des Eckregelsatzes unterstreichen würde. Abschließend soll der letztlich normative Charakter jeglicher Definition des Existenzmi-nimums nochmals verdeutlicht werden, aus dem die Notwendigkeit einer gesellschaftspoliti-schen Diskussion dessen, was ein menschenwürdiges Dasein und Chancengerechtigkeit - nicht nur im formalen, sondern im materiellen Sinne - ermöglicht, folgt. Dass mit dem so genannten Statistik-Modell der Regelsatzbemessung keineswegs Objektivität bzw. Wertur-teilsfreiheit, eher nur Überprüfbarkeit oder Nachvollziehbarkeit erreicht wird, haben die An-merkungen zu den regelsatzrelevanten Anteilssätzen einzelner Ausgabenpositionen in Kapitel 3.2 gezeigt. Wie stark der Einfluss normativer Vorentscheidungen auf das Niveau des sozio-kulturellen Existenzminimums ist, zeigt sich aber bereits in der Auswahl der Alleinstehenden als Referenzgruppe. Damit wird bei der Analyse des regelsatzrelevanten Ausgabeverhaltens auf eine Gruppe Bezug genommen, die überdurchschnittlich von relativer Einkommensarmut betroffen ist.13 Alternativ könnten auch die Paarhaushalte ohne Kinder mit ihrem vergleichs-weise geringen Armutsrisiko als Referenzgruppe definiert werden. Nach einer ersten Abschätzung ergibt sich für das unterste Quintil von Paaren ohne Kind ein regelsatzrelevanter Konsum in Höhe von gut 700 Euro; bei gegebenen Regelsatzproportionen folgt daraus ein Existenzminimum (ohne Kosten für Unterkunft und Heizung) von gut 390 Euro gegenüber derzeit 345 Euro bei Alleinstehenden und von etwa 1.130 Euro gegenüber 828 Euro bei Paa-ren mit einem Kind. Mit diesem Beispiel ist nicht die Empfehlung einer entsprechend starken Leistungsanhebung verbunden, sondern lediglich ein Hinweis darauf, dass das derzeitige Ver-fahren der Regelsatzbemessung restriktiv angelegt ist und mit aktuellen Daten eher eine Er-höhung als eine Absenkung des Niveaus des Existenzminimums begründet werden kann.
-
Comparative views and the prospects for transatlantic cooperation : German resources in African studies ; paper for the 6th Frankfurt Scientific Symposium: "GNARP und wie sie die Welt sieht: Aussichten transatlantischer Partnerschaft im digitalen Zeitalter", "The World according to GNARP: Prospects for Transatlantic Library Partnership in the Digital Age", 5.10.2006 - 7.10.2006
(2006)
-
Hartmut Bergenthum
- The paper presents an overview about some of the international relevant projects of digital resources in Germany. Online presentations of primary sources, e.g. photographic material, and bibliographic tools supporting research, such as cross searching, will be presented as potential partners of resource sharing with North America. Not only the possibility of cooperation will be sketched, but also necessary preliminary work and some obstacles will be outlined. This report is accompanied by a short characterization of African studies in Germany and the status quo of Open Access-initiatives.
-
Der Blick deutscher Medien auf islamische Kulturen : prozeß- und figurationstheoretische Analyse zur Möglichkeit des wechselseitigen Erkennens und Anerkennens unter den Vorzeichen von Globalisierung und Migration
(2000)
-
Nadja Rosmann
-
Die Ausschüsse bei den Sozialversicherungsträgern im Spannungsfeld von Selbstverwaltungsdemokratie und Verwaltungseffizienz : Erledigungs- und Vorbereitungsausschüsse in der gesetzlichen Unfallversicherung
(2003)
-
Herwart Virneburg
- Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, die den Ausschüssen in der Sozialversicherung, speziell im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung, zukommende zentrale Bedeutung aufzuzeigen. Viele wichtige Entscheidungen werden durch Ausschüsse getroffen, und zwar nicht nur durch besondere Ausschüsse LS.v. § 36 a SGB IV, sondern auch ganz maßgeblich durch Erledigungs- und Vorbereitungsausschüsse. Das Gesetz regelt Bildung und Tätigkeit von Ausschüssen bei den Sozialversicherungsträgern allerdings nur unvollständig. Abgesehen von der Vorschrift des § 36 a SGB IV enthält das SGB IV mit § 66 lediglich einige wenige Bestimmungen für den zahlenmäßig geringeren Teil der Ausschüsse, die Erledigungsausschüsse, die mit ihren Entscheidungen an die Stelle des jeweiligen Organs treten, während die Tätigkeit der Vorbereitungsausschüsse, die in der Praxis eine im doppelten Sinne "entscheidende" Rolle spielen, gesetzlich nicht geregelt ist. Die vom Schrifttum - soweit ersichtlich - nahezu einhellig vertretene Auffassung, die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen unterliege keinerlei Bestimmungen, insbesondere nicht den für die Erledigungsausschüsse geltenden gesetzlichen Regelungen, ist abzulehnen. Die Praxis zeigt nämlich, daß die Vorbereitungsausschüsse im Zusammenwirken mit der hauptamtlichen Verwaltung einen maßgeblichen Teil der Arbeit für die Organe "erledigen", indem sie beschlußreife Vorlagen entwickeln, die dann in aller Regel von den Organen ohne jegliche bzw. ohne größere Diskussion und Änderungen sanktioniert werden, so daß die Gefahr besteht, daß sich die Organe selbst vielfach nur noch als Ratifikationsorgan oder - krasser ausgedrückt - als "Abstimmungsmaschinerie" verstehen, sie aber zumindest als solche angesehen werden müssen. Die gängige - in der Rechtslehre und in der Praxis anzutreffende - Auffassung, wonach die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen quasi keinerlei Regelungen unterliegen soll, ist in ihrer Konsequenz aber umso unhaltbarer, als die Selbstverwaltungsorgane für ihre Arbeit demokratischer Legitimation bedürfen: ihre Entscheidungen müssen auf den Willen der Betroffenen, der Repräsentierten, zurückgeführt werden können. Die vorliegende Untersuchung hat aufgezeigt, daß die Organe umfassender demokratischer Legitimation bedürfen, was gleichermaßen für die Ausschüsse zu fordern ist. Der Gesetzgeber hat für die Erledigungsausschüsse Vorschriften (betreffend die Besetzung der Ausschüsse, die Öffentlichkeit von Ausschußsitzungen und - ansatzweise - die Festlegung übertragbarer Aufgaben) geschaffen, die im Grundsatz eine ausreichende Repräsentation des Willens der Betroffenen gewährleisten können. Für die Vorbereitungsausschüsse fehlt jegliche gesetzliche Regelung, so daß der Ruf nach dem Gesetzgeber naheläge. Andererseits sollten die Selbstverwaltungsträger im Hinblick auf das ihnen eingeräumte und ohnehin nur noch in Teilen verbliebene Selbstverwaltungsrecht möglichst geringen Einschränkungen - auch beim Einrichten und "Betreiben" von Ausschüssen - unterworfen werden, zumal die Ausschußarbeit wie auch die Zusammenarbeit zwischen Organen und Ausschüssen sowie der hauptamtlichen Verwaltung ohne größere Reibungen funktioniert. Damit stehen die Ausschüsse in einem Spannungsfeld von Selbstverwaltungsdemokratie und Verwaltungseffizienz. Die vorliegende Arbeit hat den Versuch gemacht, dieses Spannungsfeld aufzulösen. Die Erledigungsausschüsse unterliegen Schranken, die durch § 66 SGB IV gezogen werden. Die Regelungen des § 66 SGB IV bedürfen der Auslegung. Ergänzend können die überwiegend recht detaillierten kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen bei der Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit von Erledigungsausschüssen herangezogen werden - auch wenn die kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen nicht einschränkungslos auf die Sozialversicherungsträger entsprechend angewendet werden können. Auf die Vorbereitungsausschüsse sind mangels gesetzlicher Regelungen einige der für Erledigungsausschüsse geltenden Vorschriften für sinngemäß anwendbar zu erklären. Im übrigen können auch bezüglich der Vorbereitungsausschüsse verschiedene kommunalverfassungsrechtliche Regelungen zur Bestimmung der Grenzen der Tätigkeit herangezogen werden. Insbesondere folgende wesentliche Feststellungen sind hinsichtlich der Arbeit von Ausschüssen in der gesetzlichen Unfallversicherung zu treffen: - Ein Ausschuß hat aus mindestens 4 Personen zu bestehen. Eine Ausschußgröße von 2 Personen bei gleichzeitiger Teilnahme einer bzw. mehrerer anderer Personen (z.B. Geschäftsführer/Bedienstete des Versicherungsträgers) an den Sitzungen reicht nicht aus. - Vorbereitungsausschüsse können nur aus den Reihen der Organmitglieder bzw. deren Stellvertretern besetzt werden, d.h. für organfremde Personen ist als Ausschußmitglieder kein Raum. - Vorbereitungsausschüsse müssen gruppenparitätisch zusammengesetzt sein. - Gemeinsame Ausschüsse von Vorstand und Vertreterversammlung sind unzulässig, ebenso getrennte Ausschüsse beider Organe, die gemeinsam tagen und gemeinsame Beschlüsse fassen. Zulässig sind lediglich getrennte Ausschüsse, die gemeinsam tagen, aber getrennte Beschlüsse fassen. - Die Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung haben - wie auch deren Erledigungsausschüsse - grundsätzlich öffentlich zu tagen. - Den Vorbereitungsausschüssen können Aufgaben jeglicher Art zur Vorberatung übertragen werden. - Das jeweilige Mutterorgan hat ein Rückhol-, Nachprüfungs- und Weisungsrecht gegenüber den Ausschüssen. - Die Information der Organmitglieder und ihrer Stellvertreter muß möglichst umfassend sein, um einerseits eine reibungslose Arbeit zu gewährleisten und andererseits die Defizite im Bereich demokratischer Legitimation auszugleichen. Hierzu gehört insbesondere die Übersendung der Sitzungsprotokolle auch an die Stellvertreter der Organmitglieder. Diese Aufzählung von an die Ausschußarbeit zu stellenden Anforderungen macht deutlich, daß Ausschußarbeit - und in besonderem Maße die Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen - nicht einfach als Tätigkeit nachgeordneter Gremien abgetan werden kann, die etwa im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts weitgehend frei gestaltet werden könnte. Insbesondere das Erfordemis demokratischer Legitimation verlangt das Einhalten bestimmter Spielregeln, wobei der Tätigkeit von Vorbereitungsausschüssen in diesem Zusammenhang wegen fehlender gesetzlicher Regelungen besondere Bedeutung zukommt und diesen Ausschüssen damit auch besondere Beachtung zu schenken ist. Im Sinne der Selbsterhaltung der Selbstverwaltung bedarf es daher einer Einschränkung der Selbstgestaltung, deren Grenzen die vorliegende Arbeit aufzuzeigen versucht hat.
-
Die Bilanzierung von Finanzderivaten - dargestellt am Beispiel ausgewählter Zinsderivate
(2000)
-
Karsten Schuck
- Thesenförmige Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse (1) Der Begriff der Finanzinstrumente untergliedert sich in originäre und derivative Finanzinstrumente und umfaßt somit alle Außenfinanzierungsbeziehungen sowie daraus abgeleitete Geschäfte. (2) Finanzderivate sind im Unternehmen zur Steuerung von Marktrisiken einsetzbar. Schwerpunkte des Einsatzes von Finanzderivaten bilden das Hedging, die Spekulation und die Arbitrage. (3) Zur bilanziellen Abbildung derivativer Finanzinstrumente enthält das deutsche Handelsrecht - von Vorschriften zur Fremdwährungsumrechnung bei Kreditinstituten abgesehen - keine expliziten Regelungen. Die Bilanzierung unternehmerisch eingesetzter Finanzderivate richtet sich daher nach den allgemeinen Bilanzierungsnormen, d.h. nach kodifizierten wie nicht kodifizierten GoB unter Orientierung am Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Dieser besteht in der Ermittlung eines entziehbaren Betrages unter Beachtung der Interessen von Gesellschaftern und Unternehmensgläubigern; der Informationsvermittlung kommt de lege lata nur eine Nebenfunktion zu. (4) Die Bilanzierung spekulativer, d.h. nicht zu Sicherungszwecken eingesetzter Finanzderivate läßt sich innerhalb des GoB-Gefilges prinzipiengerecht lösen: Der Einzelbewertungsgrundsatz gebietet die bilanzielle Isolation von anderen Bilanzierungsobjekten, das Realisationsprinzip untersagt die erfolgswirksame Berücksichtigung festgestellter Marktwerterhöhungen, das Imparitätsprinzip erfordert die aufwandswirksame Antizipation von (Markt-)Bewertungsverlusten. (5) Schwierigkeiten bereitet eine GoB-konforme Bilanzierung sichernder Finanzderivate aufgrund einer offenen Dissonanz zwischen strengem EinzeIbewertungsgrundsatz und dem Prinzip der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die aktuelle Bilanzierungspraxis sowie der überwiegende Teil des handelsrechtlichen Schrifttums versucht dieses Problem durch Einschaltung bilanzieller Bewertungseinheiten zu lösen. Hierzu werden - je nach verfolgter Bewertungseinheiten-Konzeption - auf unterschiedlichen Aggregationsebenen (Mikro-, Portfolio- oder Makro-Ebene) Finanzinstrumente zu Zwecken der bilanziellen Bewertung zusammengefaßt und saldiert bewertet. Lediglich ein verbleibender Bewertungsverlustüberhang ist gemäß dem Imparitätsprinzip aufwandswirksam zu erfassen; Bewertungsgewinnüberhänge bleiben nach dem Realisationsprinzip unberücksichtigt. Im Falle von Makro-Bewertungseinheiten soll eine Bewertung gänzlich unterbleiben. Um Eingang in eine bilanzielle Bewertungseinheit zu finden, sollen Finanzinstrumente verschiedene objektive und subjektive Anforderungskriterien erfiillen, welche jedoch hinsichtlich Qualität und Quantität innerhalb des Schrifttums in unterschiedlicher Strenge gesehen werden. (6) Sämtliche Bewertungseinheiten sind kritikwürdig auf grund mangelnder konzeptioneller Stringenz sowie aufgrund des großen Spielraums, der dem Bilanzierenden zur Gestaltung des Jahresergebnisses zwar nicht willentlich, jedoch faktisch eingeräumt wird. Die herrschenden Bewertungseinheiten-Konzepte sind de laga lata fragwürdig und teilweise abzulehnen. Sie eignen sich ebenfalls nicht als Ausgangsbasis für eine am Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses ausgerichtete Bilanzierungsmethode de lege ferenda. (7) Die internationalen Rechnungslegungsstandards US-GAAP und lAS weisen neben Vorschriften bezüglich einer detaillierten Berichterstattung über finanzinstrumentelle Engagements auch explizite Normen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten auf Die Entwicklung bewegt sich hier in Richtung umfassender Vorgaben sowie einer breiten Marktbewertung. Gleichwohl ergeben sich Grenzen durch ein nach wie vor institutionalisiertes Hedge-Accounting und eine an Zwecksetzungen des Bilanzierenden ausgerichtete bilanzielle Vorgehensweise. Aus deutscher Sicht ist den derzeit bestehenden internationalen Standards zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten weder de lege lata noch de lege ferenda zu folgen. (8) Hervorgehoben durch ein Diskussionspapier des lASC aus dem Jahre 1997 ergibt sich als stringente Methode zur bilanzielIen Abbildung originärer und derivativer Finanzinstrumente eine vollumfilngliche, ergebniswirksame Marktwertbilanzierung (reine Marktwertbilanzierung). Diese erfordert den BiJanzansatz jedes Finanzinstruments zum aktuellen Marktwert sowie die unmittelbar erfolgswirksame Erfassung festgestellter Bewertungsgewinne und -verluste. Die beachtlichen Vorzüge der reinen Marktwertbilanzierung bestehen in einem gänzlichen Verzicht auf die Bildung von Bewertungseinheiten bzw. auf ein Hedge-Accounting, wodurch bilanzielle Gestaltungsspielräume spürbar eingedämmt werden. Weiterhin zeichnet sich die reine Marktwertbilanzierung durch einen Ansatz aus, welcher originäre und derivative Finanzinstrumente sowohl der Aktiv- als auch der Passivseite gleichermaßen umfaßt, der Methodik der innerbetrieblichen Steuerung und Kontrolle von Finanzinstrumenten entspricht, eine verbesserte Informationsgewährung durch Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ermöglicht und eine unkomplizierte Umsetzung gewährleistet. (9) Eine Rezeption der reinen Marktwertbilanzierung fiir Finanzinstrumente ist de lege lata aufgrund eindeutig entgegenstehender Gesetzesnormen nicht möglich. Indessen bildet die reine Marktwertbilanzierung eine de lege ferenda interessante Methode zur bilanziellen Abbildung derivativer und originärer Finanzinstrumente. Zur Übernalnne in die handelsrechtliche Rechnungslegung erfordert die reine Marktwertbilanzierung in erster Linie ein geändertes Verständnis des Realisationssowie des Imparitätsprinzips. Dies kann erreicht werden durch die Annalnne der Marktbewertung als Realisationstatbestand, eine ausgeprägte Abschlußstichtagsbetrachtung sowie die Befiirwortung der Eindämmung stiller Reserven. Insgesamt läßt sich zeigen, daß eine reine Marktwertbilanzierung konzeptionell zunächst nicht im Widerspruch zu Gläubiger- oder Gesellschafterinteressen steht. Gleichwohl konkretisieren sich die Schwachpunkte und damit das Scheitern einer reinen Marktwertbilanzierung an maßgeblichen Objektivierungsrestriktionen: Die Existenz eines Marktes für das zu bilanzierende Finanzinstrument, die Bewertbarkeit des Finanzinstruments durch den Markt sowie die sichere Realisierbarkeit festgestellter Bewertungsergebnisse stellen Voraussetzungen dar, welche zwar zu einer erfolgswirksamen Erfassung von Marktbewertungsergebnissen zu fordern sind, in Fällen bestimmter Finanzinstrumente hingegen nicht erfüllt werden. (10) Die streng vorsichtige Marktwertbilanzierung stellt eine Alternativmethode zur bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten de lege ferenda dar, welche auf der reinen Marktwertbilanzierung autbaut. Kennzeichnend ist bier der Ansatz von Finanzinstrumenten zu ihrem Marktwert und die Erfassung festgestellter Bewertungsergebnisse auf einem bilanziellen Sonderposten zu Zwecken der Wertkompensation. Ein nach Saldierung auf diesem Sonderposten verbleibender Bewertungsverlustüberhang ist aufwandswirksam zu erfassen, während ein Bewertungsgewinnüberschuß erfolgsneutral abgegrenzt wird. Weiterhin sind nicht objektiv bewertbare Finanzinstrumente nach dem bisherigen Verständnis des Vorsichtsprinzips einzeln zu bilanzieren. Diese Bilanzierungsmethode weist gegenüber der überkommenen handelsrechtlichen Bilanzierung im wesentlichen die gleichen Vorteile wie die reine Marktwertbilanzierung auf: ist allerdings der gewachsenen handelsrechtlichen Denkweise eher verwandt. Konzeptionelle Schwächen der streng vorsichtigen Marktwertbilanzierung liegen in geringfiigigen bilanziellen Gestaltungsspielräumen sowie in einer kategorischen Ablehnung der Ertragswirksamkeit sämtlicher überschießenden Bewertungsgewinne. (11) Eine ,,Mischung" aus reiner und streng vorsichtiger Marktwertbilanzierung bildet die gemildert vorsichtige MarktwertbiIanzierung, welche im Rahmen dieser Arbeit als Methode zur Bilanzierung derivativer und originärer Finanzinstrumente de lege ferenda befiirwortet wird. Wesensmerkmal dieser Konzeption ist die an der Bewertungsqualität der zu bilanzierenden Finanzinstrumente ausgerichtete Vorgehensweise. Im Rahmen verschiedener Typisierungen von Anforderungskriterien sowie Ausnahmetatbeständen gestaltet sich die gemildert vorsichtige Marktwertbilanzierung im wesentlichen dreistufig: Finanzinstrumente höchster Bewertungsqualität, i.e. die meisten standardisierten Finanzinstrumente sowie nicht standardisierte Finanzinstrumente, welche unproblematisch duplizierbar (und damit glattstellbar) sind, machen einen Bilanzansatz zu M,arktwerten erforderlich; positive wie negative Marktwertänderungen werden erfolgswirksam erfaßt. Finanzinstrumente, die zwar objektiv bewertbar sind, deren unverzügliche GlattsteIlbarkeit jedoch als nicht gesichert angesehen werden kann, sind zu Marktwerten zu bilanzieren; Bewertungsverluste erlangen Aufwandswirksamkeit, und Bewertungsgewinne sind, soweit sie nach Wertkompensation verbleiben, erfolgsneutral abzugrenzen. Finanzinstrumenten ohne Sekundärmarkt bzw. ohne objektive Bewertbarkeit bleibt eine Marktbewertung verwehrt; diese sind nach dem geltenden Verständnis des Imparitätsprinzips einzeln zu bilanzieren. Die Vorzüge der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung für Finanzinstrumente gegenüber den ad legern latam vorgeschlagenen Bilanzierungsmethoden entsprechen grundSätzlich denen der reinen Marktwertbilanzierung, wobei die gemildert vorsichtige Marktwertbilanzierung auf grund ihrer differenzierenden Behandlung die Probleme der reinen Marktwertbilanzierung zusätzlich zu lösen vermag. Der hauptsächliche Nachteil der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung besteht in ihrer mitunter komplizierten Umsetzbarkeit. (12) Zinsswaps und Forward Rate Agreements (FRAs) verkörpern finanzwirtschaftlich Zinsderivate mit symmetrischem Risikoprofil und zivilrechtlich synallagmatische, schwebende Geschäfte. Weiterhin sind diese Instrumente anhand verfiigbarer Marktdaten mittels eines finanzwirtschaftlichen Modells objektiv und unkompliziert zu bewerten und zudem unverzüglich glattstellbar. Die Bilanzierung von Zinsswaps und FRAs ergibt sich de lege lata gemäß weitgehend eindeutiger GoB-Ausrichtung. Unter Anwendung der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung de lege ferenda ist für beide Finanzinstrumente die uneingeschränkt erfolgswirksame Bi1anzierung zu Marktwerten zu befürworten. (13) Zinsbegrenzungsvereinbarungen stellen optionsbasierte Finanzinstrumente mit einem mithin asymmetrischen Risikoprofil dar. Zu ihrer Bewertung ist ein Optionspreismodell heranzuziehen, welches zwar grundsätzlich eine objektive und marktorientierte Wertermittlung ermöglicht, jedoch einem Bereich noch nicht abgeschlossener finanzwirtschaftlicher Forschung entspringt. Zudem kann eine unverzügliche und unkomplizierte Glattstellbarkeit von Zinsbegrenzungsvereinbarungen nicht als gewährleistet angesehen werden. Die handelsrechtliche Bilanzierung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen erfolgt unter weitgehend systematischer GoB-Orientierung. Nach Umsetzung der gemildert vorsichtigen Marktwertbilanzierung ergibt sich die Bilanzierung von Zinsbegrenzungsvereinbarungen zu ihrem modellmäßig ermittelten Marktwert, wobei lediglich Bewertungsverluste vollständige Erfolgswirksamkeit erfahren. Bewertungsgewinne, welche über eine Kompensation mit den Bewertungsverlusten anderer Finanzinstrumente hinausgehen, sind hingegen erfolgsneutral abzugrenzen.
-
Die deutsche Arzneimittelzulassung im europäischen Wettbewerb
(2005)
-
Rolf Schmucker
-
Die fremdbestimmte Verbandsentscheidung : Einfluss Dritter auf Entscheidungen im Bereich der Satzungs- und Selbstverwaltungsautonomie
(2004)
-
Stephen A. Hecht